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Ladenschluss in Bayern bleibt streng – wird aber flexibler: Das ändert sich ab heute
Der Bayerische Landtag hat das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) in Zweiter Lesung beschlossen. Es tritt am 1. August 2025 in Kraft und ersetzt das bisherige Bundesgesetz von 1956. Was hat sich geändert?
Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf betont: „Wir gestalten ein modernes Bayern und gehen mit der Zeit.“ Das angepasste Gesetz ermögliche sichere Regelungen für neue Geschäftsmodelle und gleichzeitig weniger bürokratischen Aufwand in den Rathäusern – etwa bei verkaufsoffenen Feiertagen.
Scharf sagt weiter: „Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe bleibt unangetastet.“ Die gesetzlichen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr bleiben dabei bestehen. „Das Ladenschlussgesetz schützt die Arbeitnehmenden. Bayern hat damit weiterhin das deutschlandweit höchste Schutzniveau. Wir modernisieren das Ladenschlussrecht nur dort, wo es sinnvoll und praxisnah ist.“
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Das sind die Eckpunkte des Bayerischen Ladenschlussgesetzes:
- Gemeinden können selbst und ohne Anlass bis zu acht Nächte an Werktagen für den Verkauf von 20 bis 24 Uhr festsetzen.
Bisher waren solche verlängerten Öffnungen meist nur im Zusammenhang mit besonderen Events oder Anlässen möglich. - Darüber hinaus sind bis zu vier Nächte an Werktagen möglich, an denen Geschäfte eigenständig von 20 bis 24 Uhr öffnen können (z. B. Lesungen in Buchhandlungen). Eine einfache Meldung an die Gemeinde reicht.
Solche individuellen Verlängerungen außerhalb von besonderen Anlässen waren bislang nicht vorgesehen. - Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn- und Feiertagen. Bei Bedarf können die Gemeinden die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von acht Stunden beschränken – zum Beispiel zum Schutz der Anwohner. Zugelassen ist das übliche Warensortiment eines Supermarktes.
Bisher durften solche Märkte nicht durchgängig und nicht an Sonn- und Feiertagen öffnen. - Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte legen künftig selbst fest, ob Geschäfte mit entsprechendem Sortiment (z. B. Souvenirs, Erfrischungen, religiöse Waren) an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für jeweils bis zu acht Stunden öffnen dürfen.
Solche Sonderregelungen waren bisher strenger und weniger flexibel. - Bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden unbürokratischer geregelt. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht (z. B. ein historischer Markt, eine Messe oder eine Brauchtumsveranstaltung mit vielen Besuchern).
Bisher war für jeden verkaufsoffenen Sonntag ein konkreter Anlass und mehr Verwaltungsaufwand nachzuweisen.
Diese neuen Regelungen gelten ab 1. August 2025. Das Gesetz bleibt im Bundesvergleich streng, bietet aber mehr Flexibilität für Kommunen, Händler und bestimmte Marktsegmente bei verkaufsoffenen Tagen.











Junger Wolf ©Pixabay
Hier ist die Sperrung - Katre erstellt mit OPen Street Map https://www.openstreetmap.org/?#map=14/49.93092/11.58483