Zuletzt aktualisiert am

Kommunalwahl 2026

Stadt warnt vor Verschieberei bei Wahlplakaten in Bayreuth

Mit Blick auf die zunehmende Wahlwerbung warnt die Stadt Bayreuth vor dem Verschieben und Hochschieben von Wahlplakaten. Vielerorts ist zu sehen, dass dies bereits gängige Praxis ist.

Seit Sonntag sind die Parteien in Bayreuth fleißig unterwegs und bringen ihre Wahlplakate an, gut sichtbar für die Bayreutherinnen und Bayreuther. Mit der Wahl im März heißt es: Gesicht zeigen, Aufmerksamkeit gewinnen und hoffen, dass Name und Partei hängen bleiben.

Wenn der Platz knapp wird

Mit insgesamt neun Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl in Bayreuth ist das eine vergleichsweise hohe Zahl, besonders für eine Stadt mit rund 75.000 Einwohnern. An vielen Straßenlaternen drängen sich inzwischen mehrere Plakate. Wer früh kommt, sichert sich die besten und gut sichtbaren Plätze. Wer später dran ist, steht vor einem Problem: Oben ist meist eine Leiter nötig, unten drohen schlechte Sicht oder Beschädigungen. Die Versuchung ist groß, bestehende Plakate zu verschieben oder nach oben zu drücken. Dass genau das unzulässig ist, darauf weist die Stadt nun ausdrücklich hin.

Hohe Kosten durch falsch angebrachte Plakate

Sind Wahlplakate ordnungsgemäß an Laternenmasten angebracht, dürfen sie nicht verändert werden. „Ein Verschieben ist unzulässig“, stellt Oberbürgermeister Thomas Ebersberger im jüngsten Stadtratsitzung klar. Werden an einem Mast mehrere Plakate angebracht, müssen neue Plakate oberhalb der bereits hängenden verkehrssicher befestigt werden – notfalls mit einem Hubwagen. Ein einfaches Hochschieben bestehender Plakate ist ausdrücklich verboten.

Besonders kritisch sei, dass manche Plakate durch das Hochschieben in fünf bis acht Metern Höhe hängen. „An manchen Stellen wurden die Plakate bis in die Knicke der Straßenlaternen geschoben.“ Das könne bei der späteren Entfernung zu erheblichen Kosten führen. Diese Schäden könnten nach den Regeln des Zivilrechts den Verursachern in Rechnung gestellt werden.

Ähnlich wie ein Geologe Erdschichten zeitlich einordnet, ist auch die chronologische Reihenfolge der Plakataufhängung oft klar erkennbar.

Beschädigte Plakate gelten als Sachbeschädigung

Nach Angaben des Oberbürgermeisters kann jede Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eines Plakats als Sachbeschädigung gewertet werden. Diese könne von den betroffenen Parteien zur Anzeige gebracht werden. Ob Gerichte das Ersetzen oder Umhängen eines Plakats als gerechtfertigte Handlung werten würden, könne die Stadt nicht beurteilen.

Auch „Information“ gilt als Wahlwerbung

Ebersberger machte zudem deutlich, dass Druckerzeugnisse zur Wahl rechtlich als Werbung gelten, auch wenn sie als „Information“ bezeichnet werden. Werden solche Materialien trotz „Keine Werbung“-Aufklebern in Briefkästen eingeworfen, könne rechtlich dagegen vorgegangen werden.

Appell an Fairness im Wahlkampf

Im Stadtgebiet seien inzwischen zahlreiche Plakate geknickt oder so angebracht, dass sie kaum noch sichtbar oder nur schwer zu entfernen seien. Der Oberbürgermeister appelliert daher an alle Beteiligten, mehr Rücksicht zu nehmen: Damit der Wahlkampf sichtbar bleibt, ohne das Stadtbild unnötig zu beschädigen.