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Coronavirus

Gericht kippt Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in Bayern – andere Regel bleibt vorerst bestehen

Das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in Bayern wurde aufgehoben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Zur 15-Kilometer-Regelung gab es keine Entscheidung. 

Ein Gericht in Bayern hat das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit gekippt. Damit hat es einem Antragsteller Recht gegeben. Allerdings bleibt die 15-Kilometer-Regel in Bayern vorerst bestehen.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in Bayern gekippt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg insoweit stattgegeben.

Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat der Gerichtshof allerdings abgelehnt.

Begründung über Urteil in Bayern

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. „Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers“, teilt das Gericht mit. Die Entscheidung des Senats gilt insofern allgemein und ab sofort.

Das Gericht hat es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontaktbeschränkungen seien vom Infektionsschutzgesetz gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.

15-Kilometer Regel nicht entschieden – aber abgelehnt

Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es das Gericht als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona- Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.

Den Antrag des Antragstellers, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat das Gericht abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Das Verwaltungsgericht traf damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-Kilometer-Regelung.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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