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Arbeit & Beruf

Rettungsanker Kurzarbeit – Diese Regeln und Pflichten sollten Arbeitnehmer kennen

Tausende Beschäftigte haben erstmals in ihrer beruflichen Karriere mit dem Thema Kurzarbeit zu tun. Damit verbinden sich Fragen, die der Laie alleine schon unter rechtlichen Aspekten kaum überblicken kann.

(djd). Die Produktion ist stark zurückgefahren, zahlreiche Büros sind verwaist – stattdessen bleiben viele im Homeoffice. Infolge der Coronakrise haben es Tausende Beschäftigte erstmals in ihrer beruflichen Laufbahn mit dem Thema Kurzarbeit zu tun. Damit verbinden sich viele Fragen: Wie hoch sind die persönlichen finanziellen Einbußen, was ist mit Urlaubsansprüchen oder Nebenverdiensten?

Netto weniger in der Tasche

Zurzeit erhalten Beschäftigte in Kurzarbeit 60 Prozent ihres Nettolohnausfalls von der Agentur für Arbeit, mit Kindern sind es 67 Prozent. Erhöhungen sind geplant. Viele Unternehmen stocken die Zahlungen freiwillig auf, bessergestellt sind zudem einige Berufstätige, für die ein Tarifvertrag gilt. “Kurzarbeit hat zum Ziel, den Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Deshalb sollten Unternehmer, Betriebsrat und Mitarbeiter per se an einer partnerschaftlichen Lösung interessiert sein”, sagt Ingrid Brand-Hückstädt, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Plön. Dafür sei es aber wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen. Wie sieht es zum Beispiel mit Nebentätigkeiten aus? Diese sind dem Arbeitgeber grundsätzlich vorab mitzuteilen – auch wenn man zu Hause ist und die freie Zeit für Extra-Einkünfte nutzen will. Wer bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen genehmigten Zweitjob hatte, darf diesen natürlich weiter ausüben, ohne Auswirkungen auf die Zahlungen der Arbeitsagentur.

Was ist mit Urlaub und Überstunden?

“Der Arbeitgeber kann dazu verpflichten, Überstunden oder Zeitguthaben abzubauen, bevor er Kurzarbeit anmeldet”, erklärt Ingrid Brand-Hückstädt. Eine Alternative zur Kurzarbeit kann es sein, den Jahresurlaub zu nehmen. Allerdings steckt die Tücke im Detail: Der Europäische Gerichtshof hat in einem Prozess entschieden, dass analog zur Arbeitszeitverkürzung der Anspruch auf bezahlte Urlaubstage reduziert werden kann. Hat der Arbeitgeber einen früher gestellten Urlaubsantrag bereits genehmigt, bleibt dieser Anspruch auch in der Kurzarbeit bestehen. Angesichts der vielen Aspekte und Detailfragen empfiehlt es sich, kompetente Unterstützung einzuholen. Die unabhängige Arbeitnehmerberatung etwa hält unter www.aub.de viele Informationen und eine Kontaktmöglichkeit bereit. Auch für alle, die stundenweise im Homeoffice arbeiten, sind einige Besonderheiten zu beachten. So kann etwa der Chef die Beschäftigten nicht dazu zwingen, ihre privaten Mobilfunknummern für geschäftliche Angelegenheiten herauszugeben. Die berufliche Unfallversicherung tritt auch im Homeoffice ein – allerdings nur bei beruflichen Tätigkeiten. Wer auf dem Weg zur Kaffeemaschine im Treppenhaus stolpert, kann keine Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen.

Quelle: AUB e. V. – Die Unabhängigen -, Nürnberg