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Coronavirus: Erste Hilfe für Unternehmen

Wie Unternehmen jetzt in der Coronakrise agieren können, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf. 

 

Das Coronavirus greift um sich. Viele Unternehmer sehen sich einer Situation gegenüber, die es so bisher nicht gab. Umsätze brechen weg, die Lieferkette reißt ab, Mitarbeiter sind krank. Wie Unternehmen jetzt agieren können, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf. Foto: Privat

Überblick zu den aktuellen Möglichkeiten:

    • Soforthilfe Corona der Bayerischen Staatsregierung
    • Kurzarbeitergeld
    • Aussetzung Insolvenzantragspflicht
    • KfW-Corona Hilfe
    • Flexibilität der Steuern
    • LfA Förderbank Bayern
    • Entschädigung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Soforthilfe Corona der Bayerischen Staatsregierung

Soforthilfeprogramm, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

1. Antragsberechtigte

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

2. Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt:

  • bis 5 Beschäftigte 5.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte 7.500 Euro
  • bis 50 Beschäftigte 15.000 Euro
  • bis 250 Beschäftigte 30.000 Euro

3. Antragsformular

Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar.

4. Verfahren

Antrag soll online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben entweder

  • als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde gesendet oder
  • per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde gesendet werden.

Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

5. Zuständige Behörde

Siehe hierzu Übersicht: Soforthilfe Corona der Bayerischen Staatsregierung


Kurzarbeitergeld

(Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020)

Die bisher bestehenden Regelungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind durch dieses Gesetz wie folgt erleichtert worden:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht sieht vor, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Zeitarbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen

Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am 14. März 2020. Rückwirkend ab 01.03.2020 ist hiernach eine Beantragung möglich!


Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht, die in der Insolvenzordnung geregelt ist, ausgesetzt werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung wird derzeit vorbereitet. So soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil sie die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig erhalten.

Voraussetzungen für die Aussetzung:

1. Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie und
2. dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Die Gültigkeit der Maßnahme ist höchstens bis zum 30.09.2020 geplant. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Folgendes ist allerdings zu beachten:

Unternehmen, die sich bereits vor dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Krise befunden haben, müssen sich auch weiterhin an die Drei-Wochen-Frist halten. Zudem muss die Geschäftsführung sofort die genannten Rettungsmaßnahmen nachweisbar einleiten, um das Privileg zu erhalten.

Höchstwahrscheinlich wird die zu erlassenden Regelungen denen aus der Zeit der Hochwasserkatastrophen 2013 und 2016 gleichkommen.


KfW-Corona Hilfe

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

Die KfW wird dazu die bestehenden Programme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.

Achtung: Hierbei wird es sich voraussichtlich nicht um Zuschüsse handeln.


Flexibilität der Steuern

Im Zuge der Coronakrise sollen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler durch Sonderregelungen bezüglich der Steuerzahlungen entlastet werden. Dazu können Finanzämter folgende Maßnahmen zulassen:

  • Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer (s.u.).
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen. Finanzämter können hier in Teilen oder Komplett auf die Stundenzinsen von 0,5% pro Monat verzichten, wobei das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit durch die Epidemie belegen muss (s.u.)
  • Erlass von Säumniszuschlägen (s.u.).
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020.
  • Bis auf weiteres sollen keine Außenprüfungen oder Steuerprüfungen bei Unternehmern in betrieblichen Räumen stattfinden.

Hierzu die Bayer. Staatsregierung: “Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf Null gesetzt werden.

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.”

Es gibt – soweit ersichtlich – keine einheitliche Regelung auf Bundesebene, sodass ein enger und frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt unerlässlich ist.


LfA Förderbank Bayern

Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen.

Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ort der Beantragung: Eigene Hausbank! Auszahlung der Kredite: Eigene Hausbank!


Entschädigung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Auch Freiberufler und Selbstständige können für Arbeitsausfälle durch das Coronavirus entschädigt werden.

Durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten können Anspruchsberechtigte – ausgehend vom Gewinn des vorangegangenen Jahres – eine Entschädigung erhalten. Dazu zählt auch eine Erstattung der Aufwendungen für die soziale Sicherung bei privat Krankenversicherten.

Diese staatliche Maßnahme greift allerdings nur, wenn der Selbstständige oder Freiberufler nicht durch Home-Office seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem muss es sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne handeln, die den Verdienstausfall verursacht.

Ob ein Anspruch besteht ist in jedem Fall individuell zu prüfen.


Schlussbemerkung

Die vorstehenden Ausführungen sollten einen kurzen Überblick geben über die aktuellen Möglichkeiten einer Reaktion auf die Krise. Ab Freitag, den 20.03.2020 soll die KfW weitere Mittel zur Verfügung stellen, mehr dazu auf der Homepage der KfW.

Es bleibt abzuwarten inwieweit weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder erfolgen, um die Folgen der Krise abzuschwächen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf


Logo: Kanzlei Lampert, Dr. Graf & Kollegen.

RECHTSANWÄLTE LAMPERT, DR. GRAF & KOLLEGEN
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Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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