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Zuletzt aktualisiert am 16. September 2021 | 12:17

Coronavirus

3G-Regel in Bayreuth entfällt: Das sind die Lockerungen und ab wann sie gelten

von bt-Redaktion

Die Stadt Bayreuth liegt nun bei der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellwert 35. Die 3G-Regel entfällt somit ab Samstag, den 18. September 2021.

Die Bundesregierung plant eine neue Regelung. Zweifach Geimpfte könnten dann nicht mehr als vollständig geimpft gelten. Symbolbild: Pixabay
Die Bundesregierung plant eine neue Regelung. Zweifach Geimpfte könnten dann nicht mehr als vollständig geimpft gelten. Symbolbild: Pixabay

Die Stadt Bayreuth teilt in einer Pressemitteilung mit, dass die 3G-Regel ab Samstag, den 18. September 2021, in Bayreuth für den Zugang zu geschlossenen Räumen nicht mehr gelten wird.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 25,7 und damit den dritten aufeinander folgenden Tag unter dem Grenzwert 35.

3G-Regel in Bayreuth entfällt

Die 7-Tage-Inzidenz trägt nicht mehr die gleiche Relevanz wie noch vor einigen Monaten. Für den Einsatz der 3G-Regel ist jedoch der Inzidenzwert von 35 immer noch entscheidend. Liegt ein Gebiet, wie mit dem heutigen Tage Bayreuth, drei Tage hintereinander unter dem Schwellwert, entfällt ab dem jeweils übernächsten Tag die 3G-Regel. Die aktuellen Corona-Zahlen sind im Corona-Tier des bt zu lesen.

Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Personen in geschlossenen, nichtprivaten Räumen ist laut Stadt nun kein Nachweis mehr über eine Impfung, Genesung oder ein negatives Corona-Testergebnis notwendig.

Diese Lockerungen gelten ab Samstag in Bayreuth

Außerdem listet die Pressemitteilung der Stadt Bayreuth das Wegfallen der 3G-Regel in folgenden Bereichen auf:

  • Sport: Zugang zu Sportstätten und praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen, Fitnessstudios.
  • Kultur: Zugang zu Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Bibliotheken und Archive.
  • Gastronomie und Beherbergungswesen: Zugang zur Gastronomie und dem Beherbergungswesen. Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften müssen keinen Nachweis mehr über eine Impfung, Testung oder Genesung vorlegen.
  • Bildung: Zugang zu Hochschulen, Tagungen, Kongressen, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung.
  • Freizeit: Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhalle und –banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereichen.
  • Dienstleistungen: Die 3G-Regelung entfällt auch bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
  • Gesundheit: Auch für Besucher von Patienten oder Bewohnern in/von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, bestehen keine gesetzlichen Zugangsbeschränkungen im Sinne der 3G-Regel. Die Einrichtungen können allerdings aufgrund ihres Hausrechtes strengere Vorgaben machen.
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