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Lockdown
Ausgangssperren in Franken: In diesen Regionen müssen die Menschen zuhause bleiben
Corona-Hotspots in Franken: In diesen fränkischen Regionen gilt wegen einer Inzidenz von über 200 eine Ausgangssperre. Hier müssen die Menschen zwischen 21 und 5 Uhr zuhause bleiben.
In Bayern gelten seit dem 9. Dezember 2020 harte Corona-Regeln. Dazu gehört eine Ausgangssperre, wenn die Inzidenz in einer Region über dem Wert 200 liegt. Diese fränkische Regionen haben deshalb eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr.
- Ausgangssperre in fränkischen Regionen
- hohe Corona-Fallzahlen in Franken
- Inzidenz über 200
Ab Mittwoch (16.12.2020) gilt die Ausgangssperre dann in ganz Bayern, unabhängig der Infektionszahlen.
Ausgangssperren in Franken
Nach den Angaben des LGL haben folgende Regionen in Franken den Inzidenz-Wert von 200 überschritten, weshalb die neue Corona-Regel dort gilt. (Stand: 15. Dezember 2020)
- Landkreis Coburg: 332,00
- Stadt Coburg: 287,30
- Forchheim: 239,24
- Stadt Fürth: 220,24
- Landkreis Hof: 250,00
- Stadt Hof: 414,62
- Landkreis Kronach: 232,23
- Landkreis Main-Spessart: 234,63
- Nürnberger Land: 225,42
- Stadt Nürnberg: 335,47
- Landkreis Roth: 263,51
- Stadt Schwabach: 334,30
- Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen: 278,67
Im Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge ist die 7-Tages-Inzidenz seit Samstag, 12. Dezember 2020, unter den Wert von 200 gesunden. Aktuell liegt die Inzidenz dort bei 137,64. Dennoch ist die Ausgangssperre noch nicht aufgehoben. Denn erst wenn der Wert sieben Tage in Folge unter der Marke von 200 bleibt, wird die strenge Regel aufgehoben. Ab Mittwoch (16.12.2020) gilt die Ausgangssperre dann in allen Regionen Bayerns.
Das gilt bei einer Ausgangssperre in Bayern
Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege teilt folgende Corona-Regeln zur Ausgangssperre in Bayern mit: „Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
-
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
- An den Weihnachtstagen von 24. bis 26. Dezember 2020 gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insbesondere Christmette).“
Redaktion