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Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021 | 15:24

Gericht

Frau im Kreis Bayreuth trägt bei Corona-Protest keine Maske und zeigt falsches Attest: So urteilt das Gericht

von Michael Kind

Als eine Frau aus Pegnitz im Kreis Bayreuth bei einer Protestaktion keine Maske getragen hatte, zeigte sie der Polizei ein ungültiges Befreiungsattest von der Maskenpflicht. So hat das Gericht geurteilt.

Landgericht Bayreuth Archivfoto: bt-Redaktion
Landgericht Bayreuth Archivfoto: bt-Redaktion

Das Amtsgericht Bayreuth verhandelte am heutigen Montag, den 20. Dezember 2021, über eine Frau aus Pegnitz im Landkreis Bayreuth. Sie hatte bei einer Protestaktion vor dem Pegnitzer Rathaus keine Maske getragen und daraufhin im Rahmen einer Polizeikontrolle ein ungültiges Attest vorgelegt, das sie von der Maskenpflicht befreien sollte.

Die Protestaktion fand im Oktober 2020 statt. Die Angeklagte habe mit einer kleinen Gruppe mehrere Teddybären vor dem Rathaus in Pegnitz abgelegt, denen Masken umgebunden waren. Man wollte dabei ein Zeichen gegen die allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit setzen.

Keine Maske und falsches Attest im Kreis Bayreuth

Der Angeklagten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, bei der Polizeikontrolle die Beamten über die Befreiung von der Maskenpflicht täuschen zu wollen.  Es soll laut Anklageschrift „keine erforderliche Untersuchung“ durch den Arzt stattgefunden zu haben. Daher sei das Vergehen strafbar als „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse.“ Auch interessant: Im Dezember verhandelte das Gericht über die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten.

Die Hauptverhandlung fand bereits am 27. Mai 2021 statt, bei der die Angeklagte freigesprochen wurde, da Sie sich über die rechtliche Ungültigkeit des Attests nicht bewusst gewesen sei und daher keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Berufung ein. Die Polizeibeamtin, die die Angeklagte bei dem Vorfall im Oktober 2020 kontrollierte, gab bei der heutigen Verhandlung an, dass ihr das Attest aufgefallen sei, weil keine genaue Diagnose zu erkennen gewesen sei und der ausstellende Arzt außerdem aus Hamburg stammte.

Keine Täuschungsabsicht?

Die Angeklagte machte eine erneute Aussage, wie und warum sie an das Attest gekommen sei. Sie leide seit dem plötzlichen Tod ihres Großvaters im Juni 2007 an einer Agoraphobie, wodurch in bestimmten Situationen wie im Straßenverkehr oder beim Einkaufen Panikattacken bei ihr einsetzten. Diese sollen sich bei ihr durch beispielsweise Herzrasen oder Schweißausbrüche äußern.

Das Tragen einer Maske trage zu diesen Symptomen bei, was ein Sachverständiger Neurologe, Dr. Michael Zappe aus Bayreuth, vor Gericht bestätigte. Da die Angeklagte ihren Zustand im Alltag nicht ständig erklären wolle, habe sie sich um ein ärztliches Befreieungsattest gekümmert. Ein Arzt aus Hamburg habe ihr schließlich eines ausgestellt und per Post zugeschickt – allerdings ohne, die Angeklagte einmal gesehen zu haben, sondern nur nach einem Telefonat. Dass das Attest aufgrund dessen nicht rechtskräftig ist, sei der Angeklagten nicht bekannt gewesen.

Sie habe sich seitdem ein neues Attest von einem anderen Arzt zukommen lassen, der laut Richter Meyer bereits auffällig geworden sei, weil er mit Attesten „nicht ganz ordnungsgemäß“ umgegangen sei. Die Angeklagte habe dies nicht gewusst, sondern sich lediglich auf die Empfehlung von einem Bekannten gestützt.

So hat das Gericht entschieden

Der vorsitzende Richter Meyer gab nach der etwa einstündigen Verhandlung sein Fazit ab und kam zu dem Schluss, dass der Angeklagten nicht vorzuwerfen sei, die Beamten bewusst vorgetäuscht haben zu wollen. Es liege anhand daran, „wie man sie in der Verhandlung kennengelernt“ habe, auch nicht nahe, dass sie sich prinzipiell gegen Corona-Regeln oder Impfungen wehren würde. Er ermahnte sie jedoch, dass es ein schlechtes Bild abgebe, sich Atteste von Ärzten ausstellen zu lassen, die in der Hinsicht schon auffällig wurden.

Staatsanwältin Kathrin Hecht verkündete anschließend, dass die Staatsanwalt die Berufung zurückziehen werde. Der Freispruch vom Mai 2021 bleibt somit bestehen.

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