Zuletzt aktualisiert am

Gericht

Gericht in Bayreuth hebt Leinen- und Maulkorbzwang einer oberfränkischen Gemeinde auf

Das Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat ein Urteil in Sachen Hundehalter versus die Gemeinde Neuenmarkt in Oberfranken gesprochen.

Ein Hundehalter aus dem oberfränkischen Neuenmarkt reichte Klage gegen die Gemeinde ein. Nun hat das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth ein Urteil gesprochen.

Wie das Verwaltungsgericht in einer Pressemeldung informiert, hat die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Urteil vom 16. August 2022 einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft.

Hundehalter vs Neuenmarkt: keine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb der Ortschaft

Zum Hintergrund: Dem Tätigwerden der Gemeinde lagen im Wesentlichen Beschwerden von Anwohnern darüber zugrunde, dass der Hund des Klägers, ein Schäferhund-Husky- Mischling, ein Rehkitz gejagt habe. Nach Ansicht des Jagdpächters sei „eine Leinenpflicht empfehlenswert, da der Hund in der Nachbarschaft Probleme“ verursache.

Die Gemeinde Neuenmarkt hat daraufhin einen Bescheid erlassen, in dem der Kläger verpflichtet wurde, innerorts eine Leine zu verwenden. Außerorts müsse der Hund angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Die Leinenpflicht außerorts entfalle nur auf öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen. Daraufhin reichte der Hundebesitzer Klage ein. Lesen Sie auch: Jugendliche verprügeln Mann in Kulmbach brutal: Urteil in Bayreuth wegen versuchten Mordes




Keine Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil zur angegriffenen Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile ausgeführt, dass die Anordnungen der Beklagten wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig sind. Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen war erkennbar nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht konkretisiert, dass durch den Hund des Klägers das Eigentum von Menschen zu Schaden gekommen oder bedroht worden sei. Eine Gefahr auf im Eigentum dritter Personen stehenden Haustiere (Katzen) außerhalb geschlossener Ortsbereiche wurde ebenfalls nicht belegt. Insofern fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation.

Nach Ansicht des Gerichts sprechen zwar starke Argumente dafür, dass auch das Jagdausübungs- und Aneignungsrecht des Jagdpächters dem Schutz des Eigentums unterliegt und daher durch eine Anordnung zur Hundehaltung geschützt sein dürfte. Diesbezügliche Erwägungen waren aber im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeführt.

Eine generelle Aussage, dass das Jagdausübungsrecht nicht geschützt werden könne, wurde mit der Entscheidung nicht getroffen.