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Coronavirus

Keine Corona-Testpflicht mehr im Landkreis Bayreuth: Außengastronomie, Sport und weitere Bereiche mit Lockerungen

Wegen der konstant niedrigen Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Bayreuth gibt es weitere Lockerungen: Die Corona-Testpflicht entfällt in einigen Bereichen.

Testpflicht im Landkreis Bayreuth entfällt in vielen Bereichen: Der Landkreis Bayreuth hat am 23.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage- Inzidenzwert von 50 unterschritten. Am 25.05.2021 das Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für weitere Öffnungsschritte eingegangen.

Deshalb gelten ab Mittwoch (26. Mai 2021) weitere Corona-Lockerungen im Landkreis Bayreuth. Auch in der Stadt Bayreuth gelten ab Mittwoch neue Corona-Regeln. Diese Lockerungen wurden von der Stadt Bayreuth bekannt gegeben.

Keine Testpflicht im Landkreis Bayreuth: Das sind die neuen Regeln

Aus Übersichtsgründen hat das Landratsamt Bayreuth alle Öffnungsschritte der vergangenen Tage nochmals aktualisiert:

Außengastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne Nachweis eines negativen Corona-Tests erlaubt.

Sport: Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist jeweils ohne den Nachweis eines negativen Corona-Tests Folgendes erlaubt:

  • kontaktfreier Sport sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von maximal 25 Personen ohne Altersbegrenzungen der Teilnehmer
  • kontaktfreier Sport (im Innenbereich) in Gruppen von bis zu 10 Personen;
  • Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten;
  • Sportausübung auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
  • die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte: Die Öffnung von Ladengeschäften ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV erlaubt. Die Verpflichtung für den Betreiber, die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben, entfällt. Terminvereinbarungen für einzelne Kunden für einen fest begrenzten Zeitraum entfallen. Eine Testpflicht besteht nicht.

Schulen: Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV findet Präsenzunterricht in allen Klassen der Grundschulstufe sowie im Übrigen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt.

Kultur: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher ohne vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a – c der 12. BayIfSMV öffnen. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs.1 Satz 1 der 12. BayIfSVM sind ohne Nachweis eines negativen Corona-Tests erlaubt.

Freizeiteinrichtungen: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne den Nachweis eines negativen Corona- Tests zulässig. Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen das Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sind, sind ebenfalls ohne Testnachweis zulässig.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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