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Krankmeldungen in Deutschland

Kein gelber Zettel mehr: Neue Regeln für Krankmeldungen ab 2023

Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Dies meldet die Bundesagentur für Arbeit in einer Pressemitteilung.

Neuerung gilt nicht für alle

Für Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die BA weist arbeitslose Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Lesen Sie auch: Deutschland spart sich krank: Kommentar zum Krankenhäuser-Kollaps.

Die Vorlage einer AUB ist für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.




Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.