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Landkreis reagiert auf Wasserknappheit: Diese Regelungen gelten
In Zeiten zunehmender Dürre und knapper werdender Wasserressourcen ergreift das Landratsamt Bayreuth präventive Maßnahmen zum Schutz der heimischen Gewässer. Ab sofort gilt im gesamten Landkreis ein Entnahmeverbot für Wasser aus oberirdischen Fließgewässern der II. und III. Ordnung. Diese drastische, aber notwendige Maßnahme zielt darauf ab, die ökologische Funktionsfähigkeit der Bäche und Flüsse zu erhalten und dauerhafte Schäden zu verhindern.
Trockenheit im Landkreis Bayreuth
Die Entscheidung des Landratsamtes Bayreuth basiert auf den aktuellen Wasserständen, die infolge der geringen Niederschlagsmengen der letzten Wochen deutlich unter dem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) liegen. Besonders kleine Bäche und die Oberläufe größerer Fließgewässer sind betroffen; hier droht eine vollständige Austrocknung.
Schon am Freitag hat die Gemeinde Bischofsgrün auf die Trockenheit reagiert.
Ökologisches Gleichgewicht in Gefahr: Die Folgen sinkender Wasserpegel
Eine ausreichende Wasserführung ist essenziell für gesunde Ökosysteme in unseren Gewässern. Die Kombination aus geringem Wasserstand, erhöhten Wassertemperaturen und sinkendem Sauerstoffgehalt belastet die aquatischen Lebensgemeinschaften bereits erheblich. Zusätzliche Wasserentnahmen würden diese Stressfaktoren weiter verschärfen und könnten fatale Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben. Das Landratsamt handelt hier im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), um die Schutzziele für Gewässer und die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. Deshalb wurde nun ein Wasserentnahmeverbot beschlossen.
Einschränkungen und Ausnahmen
Die Allgemeinverfügung untersagt den wasserrechtlichen Gemeingebrauch sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern im Landkreis. Das bedeutet, dass das Schöpfen von Wasser mit technischen Hilfsmitteln wie Pumpen nicht mehr erlaubt ist.
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Ausnahmen von diesem Verbot sind:
- Wasserentnahmen, für die eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
- Die Entnahme mit Handschöpfgefäßen (Eimer, Gießkanne) ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen.
- Entnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entnahme mit Handschöpfgefäßen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weiterhin gestattet ist, solange keine Rechte Dritter verletzt oder Eigentümerrechte beeinträchtigt werden.
Rechtliche Grundlagen und Sofortvollzug: Schutz des Gemeinwohls
Die Untersagung stützt sich auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Das Landratsamt Bayreuth ist als Untere Wasserbehörde zur Erlassung dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
Besonders hervorzuheben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies bedeutet, dass das Verbot unmittelbar mit seiner Bekanntgabe wirksam wird – am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine weitere Verschlechterung des Wasserhaushalts durch fortgesetzte Entnahmen zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme umgehend zu sichern. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer überwiegt hierbei das private Interesse an der Wasserentnahme.
Gültigkeit und Kontrollen: Ein Blick in die Zukunft
Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich 30. September 2025 befristet und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Befristung soll sicherstellen, dass während der gesamten Trockenperiode keine weiteren negativen Beeinträchtigungen auftreten. Gleichzeitig behält sich die Behörde die Möglichkeit vor, das Verbot bei einer Verbesserung der Gewässersituation vorzeitig aufzuheben.
Das Landratsamt Bayreuth und das Wasserwirtschaftsamt Hof werden verstärkte Kontrollen durchführen, um die Einhaltung des Verbots sicherzustellen. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Härtefälle und Ausnahmen: So können Betroffene reagieren
Für den Fall einer unbilligen Härte im Einzelfall besteht die Möglichkeit, beim Landratsamt Bayreuth – Untere Wasserrechtsbehörde – einen schriftlichen Antrag auf eine widerrufliche Ausnahme zu stellen. Dies ist möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt. Dabei wird geprüft, ob eine Entnahme unter Einhaltung einer Mindestwasserführung im Gewässer gestattet werden kann.
Diese präventive Maßnahme des Landratsamtes Bayreuth unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Situation und die Notwendigkeit, unsere Wasserressourcen in Zeiten des Klimawandels und anhaltender Trockenperioden aktiv zu schützen.











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Warnschilder und Absperrbänder kennzeichnen Bereiche, die vom Eichenprozessionsspinner befallen sind. © Michael Christensen