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Gerichtsprozess

Update im Fall Schulverweigerung: Schulpflicht gilt auch gegen den Willen des Kindes

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat entschieden: Eltern müssen den Schulbesuch aktiv durchsetzen, notfalls gegen den Willen ihrer Kinder.

Vergangene Woche hatten wir über einen Fall berichtet, der viele Fragen aufwarf: Müssen Kinder zur Schule gehen, auch wenn sie das selbst strikt ablehnen? Die Familie Edelhäußer aus Plech sah darin einen Eingriff in das Recht auf gewaltfreie Erziehung, der Freistaat Bayern hingegen sprach von einer gesetzlichen Pflicht. Nun hat das Verwaltungsgericht Bayreuth ein Urteil gefällt: Die gesetzliche Schulpflicht gilt auch dann, wenn sich ein Kind ausdrücklich gegen den Schulbesuch ausspricht. Zwei Klagen der Eltern wurden vollständig abgewiesen.

Eltern beriefen sich auf den Willen ihrer Kinder

Die Eltern hatten argumentiert, ihre beiden Kinder (8 und 11 Jahre alt) hätten sich eigenständig und bewusst gegen den Schulbesuch entschieden. Ein Unterricht sei allenfalls unter besonderen Bedingungen, etwa einem späteren Schulbeginn oder einer deutlich kleineren Klassengröße, vorstellbar. Diesen Willen ihrer Kinder betrachteten die Eltern als Ausdruck des Rechts auf gewaltfreie Erziehung und weigerten sich daher, die Kinder zum Schulbesuch zu verpflichten.

Behörden: Schulpflicht dient auch der sozialen Entwicklung

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Familie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Unterricht der örtlichen Sprengelschule teilnehmen. Zudem wurden Zwangsgelder angedroht, sollte der Schulbesuch weiterhin verweigert werden. Aus Sicht der Behörde hätten die Eltern nicht alle angemessenen und pädagogisch sinnvollen Mittel genutzt, um den Schulbesuch durchzusetzen. Man betonte zudem, dass die Schulpflicht nicht nur der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz im Klassenverband diene.

Verwaltungsgericht: Schulpflicht nicht durch Kindeswillen aufhebbar

Das Gericht folgte dieser Einschätzung und kam nach mündlicher Verhandlung zu dem Schluss, dass die Eltern ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen seien. Der Wille der Kinder, nicht zur Schule gehen zu wollen, entfalte keine rechtliche Wirkung, die die Eltern von ihrer Verantwortung entbinde.

Berufung nicht ausgeschlossen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familie Edelhäußer hat die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung zu beantragen. Ob dies geschehen wird, ist bislang unklar.