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Geflügelpest

Geflügelpest: Landkreis Kulmbach erlässt Maßnahmen – Fütterungs- und Ausstellungsverbot

Geflügelpest in Bayern: Nach Bayreuth hat nun auch der Landkreis Kulmbach eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt am 3. Februar 2021 in Kraft. 

Zum Schutz der bayerischen Geflügelhaltungen sollen ab sofort verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel in ganz Bayern angeordnet werden. Das hat das Bayerische Umweltministerium veranlasst. Ende letzter Woche wurden mehrere Fälle im Landkreis Bayreuth bekannt. Jetzt hat auch der Landkreis Kulmbach eine Allgemeinverfügung erlassen.

Geflügelpest in Oberfranken: Landkreis Kulmbach erlässt Allgemeinverfügung

Das Landratsamt Kulmbach erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Halter von Geflügel im Landkreis Kulmbach bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass
a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen
Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt
wird,
c) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
d) betriebseigene Fahrzeuge abweichend unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und
aa) in mehreren Ställen oder
bb) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
g) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Geflügelpest: Fütterungs- und Ausstellungsverbot im Landkreis Kulmbach

2) Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Kulmbach verboten.
3) Für Wildvögel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Kulmbach.
4) Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 und 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5) Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – durch Veröffentlichung im Internet (www.landkreis-kulmbach.de), in Rundfunk und Presse am 02.02.2021als bekannt gegeben. Im Übrigen wird die Allgemeinverfügung auch im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach am 05.02.2021 veröffentlicht.

Die Allgemeinverfügung tritt am 03.02.2021 in Kraft.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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