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Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2025 | 12:59

Gerichtsprozess

Kulmbacher Werner M. geht gegen seine Verurteilung als Mörder vor

von Stefanie Schweinstetter

Mit 24 Messerstichen hat Werner M. seine Ex-Partnerin Claudia K. nach Ende der langjährigen Beziehung getötet. Das Urteil lautet: Es war Mord.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth hat Werner M. des Mordes schuldig gesprochen. © Stefanie Schweinstetter
Die erste Strafkammer des Landgerichts Bayreuth hat Werner M. des Mordes schuldig gesprochen. © Stefanie Schweinstetter

Werner M. aus Kulmbach hat das gegen ihn verhängte Mordurteil des Landgerichts Bayreuth nicht akzeptiert. Der Angeklagte hat Revision eingelegt.

Urteil: lebenslänglich

Die erste Strafkammer des Landgerichts hatte den Mann in der vorigen Woche zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er seine ehemalige Partnerin mit einem Messer brutal ermordet haben soll.

Artikel vom 8. Oktober 2025 direkt nach dem Urteilsspruch

Zum elften Mal nimmt Werner M. (55) im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Bayreuth Platz. Gute sieben Monate nach seiner Festnahme in der Wohnung, in der Polizisten seine ehemalige Partnerin Claudia K. (60) tot aufgefunden hatten, fällt heute das Urteil im Mordprozess gegen ihn. Seit dem 20. August hat das Gericht Freunde und Experten angehört, Berichte von Ärzten, Polizisten und Laboren verlesen.

Urteil: Es war Mord

Alle Beweise und Abwägungen fließen nun in das Urteil ein, das vorsitzende Richterin Andrea Deyerling verliest: Die Kammer verurteilt Werner M. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, also zu mindestens 15 Jahren. Die Tat erfülle die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe, so die Richterin. Anlass der Tat sind laut Gericht Wut und Frust des Angeklagten über die Trennung und seine missglückten Annäherungsversuche an andere Frauen.

Werner M. wusste, was er tat

Eigentlich wie immer sitzt Werner M. auch am 8. Oktober im Gerichtssaal neben seinem Verteidiger. Oft hat er den Kopf nach rechts gedreht und auf die Hand gestützt, sodass sein Gesicht nicht zu sehen ist. Er wirkt etwas unruhiger, richtet sich immer wieder auf und sucht Blickkontakt im Zuschauerbereich. Zur Tat hat sich Werner M. vor Gericht nicht geäußert. Direkt nach seiner Festnahme sprach er Einsatzkräften gegenüber von Notwehr, dem psychiatrischen Sachverständigen erzählte er von einem Blackout. Das Gericht folgt diesen Darstellung nicht. Trotz Alkoholisierung habe M. bei vollständiger Einsicht und Steuerungsfähigkeit gehandelt.

Ein Angriff aus Wut und Kränkung

Die Hauptverhandlung habe das Bild eines bequemen, passiven, nicht veränderungsfreudigen Mannes gezeichnet, so die Richterin. Liebevoll und harmonisch sei die Beziehung zwischen ihm und Claudia K. lange Zeit gewesen, wie viele Zeugen berichteten. Einziger größerer Streitpunkt in der Beziehung: Werner M.s Alkoholkonsum. Immer wieder habe Claudia K. gehofft, ihr Partner würde die Finger vom Alkohol lassen und im Februar 2025 schließlich einen Schlussstrich gezogen.

Zweierlei Maß

Mit zweierlei Maß habe Werner M. in der Beziehung gemessen, so die Richterin. Er habe es nicht gerne gesehen, wenn sie etwas ohne ihn unternahm. Gleichzeitig habe er sich in den letzten zwei Jahren vor Ende der Beziehung vorsichtshalber schon mal nach anderen Frauen umgeschaut – für den Fall, dass die Beziehung scheitern könnte. Er war auf verschiedenen Datingportalen angemeldet und machte Freundinnen seiner Partnerin Avancen. Wie es Claudia K. damit gegangen sei, sei ihm egal gewesen.

Mordmerkmale: Niedrige Beweggründe und Heimtücke

Als die Trennung nun final schien und Claudia sich offensichtlich auf ihr Single-Dasein und Zeit mit Freundinnen und Enkeln gefreut habe, habe ihn das frustriert. Dass die Suche nach einer neuen Partnerin, die er in den Tagen nach der Trennung intensivierte, ebenfalls nicht nach seinen Vorstellungen lief, habe ihn zusätzlich geärgert. Die Penisbilder, die er ungefragt an zahlreiche Frauen verschickte, stießen bei den Empfängerinnen nicht auf die erwartete Begeisterung. Frustriert und gekränkt habe er allein Claudia K. für seine Situation verantwortlich gemacht und sich spätestens am Nachmittag vor der Tat am 2. März 2025 aus Wut dazu entschlossen, sie zu töten. Zur Vorbereitung holte er zwei Jagdmesser aus seiner Sammlung und legte sie bereit. Zwischen 17:27 Uhr und 17:31 Uhr habe er sie gezielt angegriffen – planmäßig und mit Tötungsabsicht.

24 Messerstiche in Arme, Rücken, Schultern, Nacken und Kopf fügte er Claudia K. in diesen Minuten zu. Sie verblutete nach innen und nach außen. Die Richterin betonte: Er habe ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt – Heimtücke.

Kein Streit, keine Notwehr

Die von der Verteidigung vorgetragene Theorie, ein Streit wegen lauter Musik habe die Tat ausgelöst, schließt das Gericht aus. Nachbarn hätten zwar einen Schrei gehört, zuvor aber nichts bemerkt. Auch die Behauptung, Claudia K. habe kurz vor der Tat von einer Affäre erzählt, sei mit den Aussagen der Zeugen nicht vereinbar. Diese schilderten sie als Frau, die trotz wiederholter Konflikte wegen seines Alkoholkonsums lange an der Beziehung festgehalten habe und keinerlei Absichten hatte, einen anderen Mann kennenzulernen.

Besondere Schwere der Schuld verneint

Die besondere Schwere der Schuld sieht das Gericht nicht als gegeben an – und weicht damit vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Diese hatte ebenso wie die Nebenklage auf lebenslange Haft mit besonderer Schwere der Schuld plädiert. Die besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn die Tat und das Verhalten des Täters so außergewöhnlich schwerwiegend sind, dass sie eine verlängerte Haft ohne vorzeitige Entlassung rechtfertigen, wie die Richterin erklärte.

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe werde grundsätzlich nach 15 Jahren geprüft, ob der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann. Wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt, kann das deutlich länger dauern.

Die vorsitzende Richterin verwies auf das Doppelverwertungsgebot. Demnach dürfen Umstände, die zur Festlegung des Strafrahmens verwendet werden, nicht erneut genannt werden, um die besondere Schwere der Schuld festzustellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann die Verteidigung Revision einlegen.

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