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Coronavirus

3G-Regel gilt im Landkreis Bayreuth: Hier gelten nun die strengen Corona-Maßnahmen

Ab Dienstag (5. Oktober 2021) gilt die 3G-Regel im Landkreis Bayreuth. Der Inzidenz-Grenzwert wurde nun an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

Der Landkreis Bayreuth hat am Sonntag (03.10.2021) an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 überschritten.

Es gilt daher im Landkreis Bayreuth ab Dienstag (05.10.2021) die 3G-Regelung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV). Hier gibt es die Regeln im Überblick.

Diese Corona-Regeln gelten im Kreis Bayreuth

Ab Dienstag gilt die 3G-Regel im Kreis Bayreuth. Demnach müssen Gäste oder Besucher in Innenräumen einen Nachweis über eine Corona-Impfung, Genesung oder einen Corona-Test vorzeigen.

An den folgenden Orten dürfen nur Personen eingelassen werden, die geimpft, genesen oder getestet sind. Das Landratsam hat dazu folgende Liste veröffentlicht:

Die 3G-Regel besagt, “dass im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung, der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und ‑banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind”, die 3G-Regel gelten muss.

Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impfnachweise, Genesenennachweise oder Testnachweise verpflichtet.