Zuletzt aktualisiert am

Coronavirus

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Das sind triftige Gründe, um das Haus zu verlassen

Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Neuinfektionen, hat das Bayerische Kabinett harte Maßnahmen beschlossen. Diese sollen, insofern sie der Landtag in einer Sitzung am Dienstag (8.12.2020) abnickt, ab Mittwoch, den 9. Dezember 2020, gelten. 

In einer Pressekonferenz am Sonntag (6.12.2020) erklärte Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass das Bayerische Kabinett schärfere Regeln aufgrund des Coronavirus beschlossen hat. So soll ab Mittwoch, 9. Dezember, eine allgemeine Ausgangsbeschränkung gelten. Demnach darf das Haus nur aus einem triftigen Grund verlasen werden.

Ausgangsbeschränkung in Bayern

Die Ausgangsbeschränkung gilt für ganz Bayern. Das bedeutet, dass man die eigene Wohnung nur noch aus einem triftigen Grund verlassen darf. In den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (STMGP) ist erklärt, welche Gründe als triftig gelten, um das Haus zu verlassen.

Darf ich trotz Ausgangsbeschränkung noch auf die Arbeit gehen?

Wer jetzt auf ein “Nein” hofft, wird enttäuscht werden. Denn die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten zählt als triftiger Grund, um das Haus zu verlassen.

Darf ich mein Tier zum Tierarzt bringen?

Ein Besuch beim Tierarzt ist manchmal unumgänglich. Aber verstößt man dann nicht gegen die Ausgangsbeschränkung? Mitnichten. Denn die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen zählt zu den triftigen Gründen.

Das gilt bei Arztbesuchen oder Blutspenden in Bayern

Wer krank ist, darf trotz Ausgangsbeschränkung trotzdem das Haus verlassen, um zum Arzt zu gehen. Wichtig hierbei: Wer irgendwelche Erkältungssymptome zeigt, kann nicht einfach so in die Praxis spazieren, sondern muss vorher anrufen. Weiterhin gilt auch Blutspenden als triftiger Grund. Auch der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe bleibt erlaubt.

Kann ich noch Einkaufen gehen?

Das STMGP hat darauf eine klare Antwort: “Ja!” Versorgungsgänge, der Einkauf in geöffneten Geschäften und der Besuch in geöffneten Dienstleistungsbetrieben bleiben weiterhin erlaubt. Den Weihnachtsbesorgungen steht hier also nichts im Wege, was explizit erwähnt wird.

Mit wem darf ich mich treffen?

Markus Söder sprach in der Pressekonferenz am Montag (7.12.2020) von einem “festen Hausstand”. Dabei ist es aber nicht so, dass man sich immer nur mit den selben Personen eines anderen Hausstandes treffen darf. Trotzdem gilt hier “weniger ist mehr”, laut Söder.

Wichtig bei einem Treffen mit einem anderen Hausstand ist die Gesamtzahl der Personen. Es dürfen sich nämlich nicht mehr als maximal fünf Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen allerdings nicht dazu.

Will sich also eine Familie mit zwei Kindern (z.B. im Alter von vier und sieben Jahren) mit einer anderen Familie mit zwei Kinder (z.B. im Alter von zwei und zehn Jahren) treffen, ist das erlaubt.

Wen darf ich trotz Ausgangsbeschränkung besuchen oder begleiten?

Der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen ist weiterhin problemlos möglich. Personen die unterstützungsbedürftig sind wie Minderjährige, können ebenso trotz Ausgangsbeschränkung begleitet werden.

Weiter steht als triftiger Grund auf der Seite des Ministeriums: Ein triftiger Grund, ist der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht).

Außerdem kann das Sorge- und Umgangsrecht im jeweiligen privaten Bereich wahrgenommen werden, erklärt das STMGP in den FAQs. Weiterhin kann man natürlich das Haus auch verlassen, um einen Sterbenden zu begleiten. Auch Beerdigungen bleiben erlaubt, wenn auch nur im engem Kreis.

Ist Spazierengehen noch erlaubt?

Wie beim ersten Lockdown im Frühjahr darf das Haus für Sport und Bewegung an der frischen Luft verlassen werden. Man darf sich alleine, mit dem eigenen Hausstand oder mit einem anderen Hausstand an der frischen Luft bewegen – zumindest solange die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen nicht überschritten wird.

Was gilt bei Kitas und Schulen?

Der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten zählt als triftiger Grund, um das Haus zu verlassen. Ebenso bleiben Ämtergänge erlaubt. Wichtig hierbei: In der Stadt Bayreuth und im Landratsamt Bayreuth müssen vorher Termine vereinbart werden.

Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften dürfen auch weiterhin stattfinden. Ebenso bleibt die Teilnahme an Veranstaltungen erlaubt, die nach dem BayVersG zulässig sind – beispielsweise Demonstrationen.

Ausgangssperre bei Inzidenz von 200: Das gilt im Corona-Hotspot

Ab einer Inzidenz von mehr als 200 gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Die Wohnung kann dann nur noch aus folgenden Gründen verlassen werden:

  • um auf die Arbeit zu fahren bzw. um zu arbeiten
  • für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
  • für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • um Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen zu begleiten
  • um Sterbende zu begleiten
  • um Tiere zu versorgen
  • und für ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
  • um an einem Gottesdienst (v.a. Christmette) teilzunehmen; das gilt jedoch nur vom 24. bis 26. Dezember 2020.

Bayreuther Tagblatt - Katharina Adler

 bt-Redakteurin Online/Multimedia
Katharina Adler