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Coronavirus

Corona-Lockerungen in Bayreuth: Diese Regeln gelten – weitere Lockerungen ab heute

Die Stadt Bayreuth hat die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 stabil unterschritten. Deshalb gibt es nun Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Das gilt bald in Bayreuth.

  • Lockerungen in Bayreuth ab Donnerstag
  • Kein Corona-Test beim Einkaufen
  • Ausgangssperre entfällt
  • Weitere Lockerungen ab Freitag (14. Mai 2021)

Lockerungen in der Stadt Bayreuth: Die 7-Tage-Inzidenz liegt mittlerweile seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100. Deshalb verkündet die Stadt Bayreuth nun die Lockerungen.

Auch im Landkreis Bayreuth gibt es bereits Corona-Lockerungen. Hier eine Übersicht.

Diese Lockerungen gelten ab Donnerstag in der Stadt Bayreuth

Die Stadt Bayreuth hat am Dienstag (11. Mai 2021) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschritten. Ab Donnerstag, 13. Mai, können eine ganze Reihe von Lockerungen in Kraft treten, teilt die Stadt Bayreuth mit. Einige davon, treten am Freitag (14. Mai) in Kraft. Hier ein zusammenfassender Überblick:

Nächtliche Ausgangssperre: Die bislang geltende nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt. Auch die Abgabe von Speisen und Getränken zur Mitnahme ist ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.

Öffnung von Einzelhandel: Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt. Hierfür ist kein negativer Corona-Test mehr erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen: Die Ausübung und Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseure, Kosmetik-, Tattoo-, Massagestudios) mit vorheriger Terminreservierung ist zulässig. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.

Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privaten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, gestattet. Die zu den jeweiligen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl ebenfalls außer Betracht.

Schulen: In allen Jahrgangsstufen sämtlicher Schularten findet ab Freitag, 14. Mai, Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Am Präsenzunterricht darf nur teilnehmen, wer über ein schriftliches oder elektronisches negatives Corona-Testergebnis verfügt oder unter Aufsicht in der Schule einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest darf höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Die Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände besteht weiterhin.

Kitas: Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist ab Freitag, 14. Mai, erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Sport: Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Auch der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist ebenfalls nur für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung sowie unter freiem Himmel erlaubt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Instrumental- und Gesangsunterricht sind als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich. Die städtischen Museen einschließlich des Urwelt-Museums Oberfranken öffnen am Sonntag, 16. Mai, anlässlich des internationalen Museumstags.

Ob Außengastronomie sowie Kinos oder Theater öffnen, muss erst von der Bayerischen Regierung genehmigt werden. Dies erfolgt allerdings erst, nachdem zwei weitere Tage bei einer stabilen Inzidenz unter 100 vergangen sind.

Schon ab Freitag: Außengastronomie darf in Bayreuth öffnen

Wegen eines stabilen Infektionsgeschehens unterhalb der Inzidenz von 100 sind in der Stadt Bayreuth ab Freitag (14.5.2021) weitere Corona-Lockerungen möglich. Der Stadtverwaltung liegt inzwischen das Einverständnis des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für die entsprechenden Öffnungsschritte von Gastronomie, Sport und kulturellen Angeboten vor.

Diese Lockerungen gelten ab Freitag in der Stadt Bayreuth

Außengastronomie: Die Außengastronomie kann ab Freitag, 14. Mai, für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung geöffnet werden. Die Gastronomiebetriebe müssen eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung vornehmen. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, benötigt jeder Gast den Nachweis eines negativen Corona-Tests. Dieser kann durch einen vor höchsten 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen Selbsttest vor Ort oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test erfolgen.

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos: Diese Kultureinrichtungen können geöffnet werden. Voraussetzung für die Besucherinnen und Besucher hierfür ist ebenfalls der Nachweis eines negativen Corona-Tests. Dieser kann durch einen vor höchsten 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen Selbsttest vor Ort oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test erfolgen.

Sport: Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist nun auch im Innenbereich erlaubt. Kontaktsport darf nur unter freiem Himmel erfolgen. Voraussetzung hierfür ist für alle Beteiligten der Nachweis eines negativen Corona-Tests. Dieser kann durch einen vor höchsten 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen Selbsttest vor Ort oder einen vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test erfolgen.

Öffnungsschritte unter Vorbehalt

Für alle genannten Bereiche gilt: Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit. Entsprechende Nachweise sind mitzuführen.

Die Öffnungsschritte stehen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Bayreuth auch am 13. und 14. Mai eine Inzidenz unter 100 aufweist. In diesem Zusammenhang ruft Oberbürgermeister Thomas Eberberger (CSU) die Bürgerinnen und Bürger auf, weiterhin Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln strikt zu beachten. „Wir müssen auch weiterhin alle sehr achtsam sein. Die Gefahren der Pandemie sind noch nicht gebannt.“

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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