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Ausgangsbeschränkungen in Bayern

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkung in Bayern: So hoch sind die Bußgelder bei Verstößen

Seit Mitte März gelten in Bayern Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus, die Ministerpräsident Markus Söder (CSU) erlassen hatte. Deshalb wurde ein Bußgeldkatalog eingeführt, der Verstöße der Ausgangsbeschränkung enthält.

Seit Mitte März gelten in Bayern besondere Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus, die Ministerpräsident Markus Söder (CSU) erlassen hatte. Deshalb wurde ein Bußgeldkatalog eingeführt, der Verstöße der Ausgangsbeschränkung enthält. Die Ausgangsbeschränkungen gibt es in unserem Bayern Ticker in einer Übersicht. 

Kein Tragen eines Mund-und-Nasenschutzes

  • 150 Euro Bußgeld bei fehlendem Mundschutz in Bayern

Im Bußgeldkatalog der Bayerischen Staatsregierung wurde seit der Einführung der Mundschutzpflicht auch ein Bußgeld für einen Verstoß erhoben. “Personen ab dem Alter von 6 Jahren, die keine Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (hierzu gehören auch Taxen) oder den hierzu gehörenden Einrichtungen tragen”, werden mit einem Bußgeld versehen. Gleiches gilt für das Betreten ohne einen Mund- und Nasenschutz eines Geschäftes.

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund

  • 150 Euro beim Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund

Der häufigste Fall in Bayern ist in dem Bußgeldkatalog klar geregelt: Wer die eigene Wohnung ohne das „Vorliegen triftiger Gründe“ verlässt, muss 150 Euro zahlen. Als triftige Gründe gelten gemeinhin Arbeit, Einkauf und Arztbesuch. Aber auch Spaziergänge alleine oder mit Personen aus dem selben Haushalt sind gestattet und werden nicht bestraft. Dagegen teilt die Bayerische Staatsregierung mit, dass der anstehende Reifenwechsel kein triftiger Grund ist, um das Haus zu verlassen.

Bußgeld bei Verstoß gegen vorgegebenen Abstand

  • 150 Euro bei zu geringem Abstand

Außerdem muss ein Mindestabstand zwischen den Menschen in der Öffentlichkeit eingehalten werden. 150 Euro kostet ein Verstoß gegen das „allgemeine Abstandsgebot“.

Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen, Altenheimen oder Krankenhäusern

  • 500 Euro bei grundlosen Besuchen in Altenheimen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern

In Altenheimen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen gilt ein striktes Besuchsverbot: 500 Euro werden hier fällig. Von diesem Verbot sind allerdings Besuche engster Angehöriger bei Geburten, ihren Kindern oder sterbenden Menschen ausgenommen.

Verlassen der auferlegten Quarantäne

  • 500 Euro Bußgeld bei verlassen der Quarantäne

Höhere Bußgelder gibt es auch, wenn Menschen das Gebot der häuslichen Quarantäne nach Aufenthalt in einem Risikogebiet in besonderer Weise verletzen: Wer nach Rückkehr innerhalb von vierzehn Tagen eine Hochschule betritt, muss 500 Euro bezahlen.

Unterrichten in Schulen

  • 2.500 Euro bei Unterricht in der Schule

Schulen sind in Bayern – mit Ausnahmen der Abschlussklassen – geschlossen. Öffnet eine Schule eigenständig und unterrichtet dort Schüler oder bietet ein sonstiges Angebot an, muss der Betreiber 2.500 Euro zahlen. Hier sind natürlich die Klassen ausgenommen, die nach der neuen Verordnung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern wieder die unterrichtet werden dürfen.

Die strafmündigen Schüler, die an einer solchen verbotenen Veranstaltungen in einer Schule teilnehmen, müssen 150 Euro zahlen.

Coronavirus: Bußgelder für Ladenbesitzer und Dienstleister

Die Strafen für Gewerbetreibende fallen deutlich höher aus, die die Regeln zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus verletzen. Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5.000 Euro. Wer als Gewerbetreibender mehr als 10 Personen in Wartebereiche lässt, muss 1.000 Euro zahlen.

Coronavirus: Bußgelder für Verstöße gegen Bayerns Ausgangsbeschränkung für Wiederholungstäter

Was passiert, wenn man häufiger erwischt wird? Wiederholungstäter sollen laut dem veröffentlichten Bußgeldkatalog härter bestraft werden: „Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln“, heißt es in der Erklärung.

Ermäßigungen für Bußgelder für Verstoß gegen die Corona-Ausgangsbeschränkung

Bei versehentlichen Zuwiderhandlungen gegen die Gebote der Ausgangsbeschränkung soll milde gehandelt werden. Bei „Fahrlässigkeit“ seien die Sätze zu halbieren. Wie eine Fahrlässigkeit zu erklären ist, wird nicht weiter beschrieben.

Bayreuther Tagblatt - Christoph Wiedemann

 bt-Redakteur Online/Multimedia
Christoph Wiedemann