Mieter einer Erdgeschosswohnung oder eines Einfamilienhauses können in den Genuss kommen einen Garten zu gestalten zu können. Viele Mieter machen davon rege auch Gebrauch und pflanzen Blumen, Sträucher oder sogar Bäume. Doch was passiert mit den Pflanzen, wenn die Mietzeit endet? Müssen sie dann ausgegraben werden oder können sie im Garten verbleiben?
Muss man als Mieter beim Auszug im Mietergarten eingegrabene Pflanzen wieder entfernen?
Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter nach § 539 Abs. 2 BGB berechtigt sämtliche Einrichtungen wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Unter einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift versteht man eine Sache, die mit der Mietsache verbunden und dazu bestimmt ist, dem Zweck der Mietsache zu dienen. Zudem muss die Sache nach der Wegnahme für den Mieter noch eine eigenständige Bedeutung haben. Dies kann bei eingegrabenen Pflanzen im Mietergarten der Fall sein. Der Mieter ist dabei nicht nur berechtigt die Pflanzen auszugraben und mitzunehmen, er ist vielmehr dazu auch gemäß § 546 BGB verpflichtet.
Sind die Pflanzen Eigentum des Vermieters geworden?
Ein Recht bzw. eine Pflicht zur Wegnahme besteht aber dann nicht, wenn die Pflanzen durch das Eingraben in den Garten in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflanzen auf unbestimmte Zeit eingepflanzt und nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden können. In einem solchen Fall werden die Pflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks und der Vermieter erlangt nach § 946 BGB Eigentum an den Pflanzen.
Fazit für die Beteiligten: Nicht vergessen bei der Übergabe der Immobilie auch die Außenanlagen im Detail zu fotografieren, damit man einen Beweis hat, wie der Garten zum Zeitpunkt der Übergabe ausgesehen hat. Am besten legen Sie auch schriftlich fest, was im Garten verbleiben darf, wenn Sie ausziehen oder umgekehrt, was Sie mitnehmen können, wenn die Mietzeit endet.