
Die Tierhaltung in der Mietwohnung
Welches Tier darf ich in meiner Mietwohnung halten bzw. mitbringen? Diese Frage ist mittlerweile eindeutig geklärt, aber weder Vermieter noch Mieter wissen oft, was erlaubt ist und was nicht.
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Ein generelles Tierhalteverbot in einem Formularmietvertrag ist nicht erlaubt, es sei denn, es wird ausdrücklich und individuell vereinbart. Hierzu darf der Vermieter darf nicht allein bestimmen bzw. diktieren, das Verbot von Hunden und Katzen muss auch die Zustimmung des Mieters finden. Es empfiehlt sich, darüber eine schriftliche und individuelle Vereinbarung in den Mietvertrag aufzunehmen.
Im nachstehenden Beitrag möchte ich aufklären, was derzeit Stand der bundeseinheitlichen Rechtsprechung ist:
Kleintiere bedürfen keiner Genehmigung durch den Vermieter. Unter Kleintieren versteht man im Allgemeinen folgende Tierarten: Hamster, Meerschweinchen, Vögel im Käfig, Kaninchen etc.
Aber auch die Hunderasse Yorkshire Terrier zählen unter die Kleintiere. Zierfische im Aquarium sind bis 250 Liter ebenso genehmigungsfrei, bei größeren Behältnisses hat der Mieter mit einem Gutachen nachzuweisen, dass die Statik des Hauses nicht gefährdet ist (welch ein Aufwand!).
Hunde und Katzen sind grundsätzlich vom Vermieter zu genehmigen. Ausnahme: Katzen, die sogenannte Freigänger sind, können abgelehnt werden. Ebenso können bestimme Hunderassen in einer Mietwohnung abgelehnt werden, wie z.B. Kampfhunde, Pitbull, American Stafordshire Terrier oder Bullterrier. Dagegen sind Blinden- und Therapiehunde stets zu genehmigen.
Exotische oder störende Tiere können generell verboten werden, wenn es sich um Tiere handelt, welche Nachbarn gefährden können, wie z.B. Giftschlangen oder Giftspinnen oder ähnliche Tiere wie z.B. Frettchen (wegen ihres Gestankes). Wenn Tiere in Terrarien gehalten werden, hat der Vermieter auch Ratten und z.B. ungiftige Spinnen zu akzeptieren, ohne dass es hierfür einer Genehmigung bedarf.
Nachträgliche Untersagung der Tierhaltung. Dies ist der Fall, wenn der Mieter beispielsweise mehrere Dutzend von Meerschweinchen hält. Die Konsequenz ist, dass der Mieter die Anzahl der Tiere auf eine angemessenes Maß zu begrenzen hat. Der Mieter hat sich auch von einem an sich ungefährlichen Hund zu trennen, wenn dieser durch sein lautes und andauerndes Bellen erheblich den Hausfrieden stört. Das gleiche gilt für Singvögel, wenn diese in großer Anzahl in der Mietwohnung sind und durch dauerndes Zwitschern die Nachbarn nerven.
Generell ist die Kündigung des Mietverhältnis bei Verletzung der o.a. Maßgaben nicht so ohne Weiteres möglich. Zunächst ist abzumahnen, am besten schriftlich. Nur wenn etwas Außerordentliches passiert, kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, dies wäre der Fall, wenn der erlaubte Kampfhund einen Mitbewohner verletzt hat. Da bedarf es einer Abmahung nicht.
Mein Rat: Ich empfehle dem Mieter, je nach Gefährdungslage, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn die Möglichkeit besteht, dass irgendeinen Schaden an der Bausubstanz oder Einrichtung der Wohnung verursacht wird, wie z.B. Kratzspuren an Türen, Türzargen, Parkettböden usw.
Als Vermieter sollten sie sich die Haustiere zeigen lassen, insbesondere bei Hunden ist der persönliche Eindruck ein wesentlicher Bestandteil einer Mietervorstellung.
Und leider ist es immer noch so: Wenn der Vermieter die Auswahl unter vielen Interessenten hat, kann es durchaus sein, dass er diejenigen Mieter bevorzugt, die keine Haustiere haben.
Deshalb empfehle ich den Mietern, das Thema Haustiere bereits bei der Bewerbung um eine Wohnung positiv zu erwähnen, in dem man der Bewerbung ein schönes Foto vom Hund oder der Katze beifügt, wo der Vermieter sieht, dass das Tier ein wesentlicher Bestandteil der Familie ist und auch entsprechend betreut wird.
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.











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