
Im Mietrecht wird „besenrein“ neu definiert
Wenn z.B. in einem älteren Mietvertrag die Schönheitsreparaturklausel nicht mehr gültig ist, weil diese durch die bundesweite Rechtsprechung außer Kraft gesetzt wurde, dann war die gesetzlich Definition des Rückgabezustandes einer Mietwohnung oder eines vermieteten Hauses „besenrein“.
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Was aber bedeutet dieses Wort? Bisher verstand man darunter, dass der Mieter lediglich die Böden herauszufegen hatte und die Spinnweben mussten beseitigt werden, mehr nicht.
Nun hat in einem speziellen Fall, sich das Amtsgericht in Rheine im Juni 2025 in seinem Urteil (Az. 10 C 78/24) näher mit dieser Problematik auseinander gesetzt und den Begriff neu definiert. Eines möchte ich aber festhalten: Amtsgerichte haben keine richtungsweisende Funktion für die Rechtsprechung, können in künftig dennoch herangezogen werden, wenn ähnliche Fälle zur Verhandlung bei Gericht landen.
Jetzt zum Sachverhalt des Falles, der sich zugetragen hat
Ein Mieter hatte die Wohnung nach einem längeren Mietverhältnis sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich in einem stark verschmutzten Zustand zurückgegeben, es gab größere Staubanheftungen, Spinnweben waren nicht beseitigt, die Fliesen im Bad waren verkalkt, die Badewanne hatte Striemen und letztendlich waren die Armaturen in der Dusche verkalkt. Einige Fenster waren stark verdreckt und die Fensterbänke voller toter Insekten. Außerdem befand sich an den Türen Dreck und Schimmel, die Küchenschränke waren nicht ausgewischt, die Terrasse nicht gefegt usw.
Das Gericht konstatierte, dass wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat, der Mieter bei Auszug verpflichtet ist, die Reinigung der Küche, sowie der Sanitäranlagen im Bad und WC durchzuführen. Diese müssen sich auch in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden. Auch Staub und Ablagerungen sind auch an der Oberseite der Schränke und innen zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich verschmutzt und dem Anschein nach längere Zeit nicht mehr gereinigt wurden.
Das Gericht sah es für gerechtfertigt an, dass der Vermieter eine Reinigungsfirma hat beauftragen können und die dabei entstandenen Kosten durfte er von der Kaution abziehen.
Fazit
Es gebietet alleine der Anstand, dass der Mieter die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückgibt, was auch immer man sich darunter vorstellen mag. Sollte ein neuer Vermieter sich beim Vorvermieter erkundigen, wie sich der Mieter im vergangenen Mietverhältnis verhalten hat, so gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Auskunft negativ ausfallen wird und der Mietinteressent keine Chance hat, eine neue Wohnung zu bekommen.
Mein Ratschlag zur Rückgabe einer Wohnung: Hinterlassen als Mieter stets eine gute Duftnote und zwar so, wie wenn sie selbst in die verlassene Wohnung wieder einziehen möchten. Dann wird auch ein Vermieter ihnen ein gutes Zeugnis ausstellen.
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.











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