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Ob zwischen Mieter und Vermieter ein Rauchverbot wirksam vereinbart werden kann, wird von den Gerichten bisher nicht einheitlich entschieden.
Meistens ist es jedoch so: Die individuelle Vereinbarung, dass in der Wohnung oder den Gemeinschaftsräumen gar nicht oder nur gelegentlich geraucht werden darf, ist wirksam. Eine pauschale oder formularmäßige Klausel im
Mietvertrag hingegen ist ungültig.
Endlich hat sich ein deutsches Gericht der Problematik des Rauchens in der Mietwohnung angenommen und hat für Recht erachtet, dass exzessives Rauchen in der Wohnung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.
Normalerweise vertritt die bundesdeutsche Rechtsprechung die Auffassung, dass Rauchen in der Mietwohnung erlaubt und vertragsgemäß ist. Nun ist für Vermieter und Mieter eines klar: Wer zu viel in seinen Räumen raucht, hat für den Ersatz des Schadens einzustehen, wenn z.B. Teile des Putzes an den Wänden erneuert werden müssen.
Das Landgericht in Neurupin hat dies 2024 auch unter der Maßgabe entschieden, obwohl die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ungültig war, denn so führt das Gericht weiter aus, der Mieter sei auch ohne Verpflichtung aus dem Mietvertrag zur Beseitigung der Schäden, die durch das Rauchen entstanden sind, verpflichtet.
Weiter führte das Gericht aus: Zwar gehöre auch übermäßiges Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Dies gelte aber nur, solange sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (also im Speziellen das Streichen der Wände und Decken).
Aus meiner eigenen Praxis habe ich vor vielen Jahren einen Fall erlebt, wo ein Mieter über 30 Jahren in der Wohnung geraucht hat. Damals mussten wir die Holzfenster, den Teppichboden und die Türen in der Wohnung erneuern.
Ein anderes Mal hatte der Mieter nur in der Küche geraucht. Fazit: Die vom Mieter eingebaute Einbauküche war so geschädigt/ verraucht, dass sie der Nachmieter nicht mehr ablösen wollte, die teure Küche musste zu einem Spottpreis an einen externen Abnehmer verkauft werden.
Mein Tipp: Zum Ende des Mietverhältnisses gehört meines Erachtens auch, dass rauchende Mieter die Fenster, Türen, Türzargen und Heizkörper nass reinigen sollten, damit sie eine „gute“ Duftnote“ hinterlassen, um am Ende auch wieder in den Genuss ihrer Kaution zu kommen, ohne dass es Probleme mit dem Vermieter gibt.
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
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