Die Anzahl der Bohrlöcher, die man z.B. im Bad hat verursachen dürfen war so hoch, dass man sich als Praktiker fragen musste, was unsere Gerichte oft für Recht erkannt haben.
In neuerer Zeit entscheiden die unteren Instanzgerichte (Amtsgerichte) immer mehr, dass das Durchbohren der Fliesen keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt (nach § 538 BGB). Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht, die Mietsache wird rechtswidrig beschädigt, so der aktuelle Tenor der deutschen Gerichtsbarkeit.
Denn eine Wandfliese darf nur dann angebohrt werden, wenn auch die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen möglich ist, da damit die Sachsubstanz weniger beeinträchtigt wird.
Der Vermieter kann vom Mieter dann Schadenersatz verlangen, wenn er die Alternative außer Acht lässt, nach anderen Befestigungsmöglichkeiten zu suchen.
Mein Tipp: neuerdings gibt es die Möglichkeit des Klebens (partiell oder vollflächig) an den Wänden. Insbesondere bei Fliesenwänden muss nicht mehr unbedingt gebohrt werden. Die entsprechenden Fachgeschäfte oder Baumärkte bieten eine Reihe von Klebebändern oder Klebepunkten an, die selbst schwere Lasten tragen können, also auch Spiegelschränke und Regale, für die man früher hätte Löcher bohren müssen.