
Wohnungsrückgabe renoviert oder unrenoviert?
Das Mietverhältnis ist gekündigt und nun kommt auf jeden Mieter die Frage zu:
Muss ich renovieren, oder nicht? Da hilft ein Blick in den Mietvertrag. Doch nicht immer ist das gültig, was im Mietvertrag steht.
Wohnungsrückgabe renoviert oder unrenoviert?
Fangen wir mit dem Grundsätzlichen an: Sofern man eine unrenovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen hat, so darf man die Wohnung auch wieder unrenoviert zurückgeben. Das heißt, ich muss mein Hab und Gut entfernen und verlasse die Wohnung besenrein. Besenrein bedeutet nicht putzen. Oft aber gebietet es der Anstand, dass man seine Wohnung nicht wie einen Dreckstall hinterlässt, ich möchte dafür das Wort „sauber“ benutzen.
In älteren Mietverträgen stehen Abgeltungsklauseln, die den Mieter dazu verpflichten, anteilmäßig für nicht vorgenommene Renovierungen Entschädigungen an den Vermieter zu bezahlen. Diese Abgeltungsklauseln sind durch eine BGH-Entscheidung ungültig geworden und dies bedeutet ebenso, dass nur besenrein übergeben werden kann.
Eine Ausnahme sind vom Mieter grell gestrichene Wände. Diese sind in hellen Tönen, am besten in weiß (weil billiger wie farbig) zurückzugeben. Ebenso verhält es sich mit nicht neutralen Tapeten, die nachträglich aufgebracht wurden. Dort empfehle ich den Verhandlungsweg mit dem Vermieter, denn es kann durchaus sein, dass ein Nachmieter die Tapete schick findet. Skurrile Tapeten und grellfarbige Wände sind aus der Sicht der deutschen Gerichtsbarkeit Beschädigungen, für die der Mieter verantwortlich ist.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor Übergabe der Wohnung mit dem Vermieter oder dessen Vertreter eine Vorabbegehung vorzunehmen, damit man sich verständigen kann, wie die Mietsache zurückzugeben ist. Als Mieter würde ich einen mit mir nicht verwandten Zeugen mitnehmen, der später als Zeuge zur Verfügung steht.
Wer sich nicht sicher ist, wie er seine Mietwohnung zurückzugeben hat, möge den Mietvertrag von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen, bevor er Leistungen erbringt, die er nicht hätte erbringen müssen. Dann steht dem Mieter ein Schadenersatz zu. Aber diesen Schaden durchzusetzen lohnt den Aufwand bei Gericht in der Regel nicht, auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben sollten. Denn der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag, es sei denn, es geht um richtig viel Geld, sodass es sich lohnt zu streiten.
Und zum Schluss noch eines: der Mieter hat zu beweisen, dass er die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hat, am besten mit Zeugen oder Fotos, die bei der Übernahme der Wohnung vor Mietbeginn angefertigt wurden (siehe BGH-Beschluss vom 30.01.24 – VIII ZB 43/23).
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.











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