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bt-Immobilien-Kolumne
Kaufvertrag für neue Wohnung: So gelingt der Gang zum Notar
Bis zum Notartermin sind es nur noch wenige Wochen und bald wird die gewünschte Immobilie Ihr neues Zuhause oder Ihre neue Kapitalanlage werden. Für diejenigen, die noch nie ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus erworben haben, hier einige grundlegende Infos.
Fast keiner kann aus eigenen Mitteln das neue Domizil zu 100 Prozent bezahlen. Deshalb wird ein Kredit erforderlich sein. Dieser Kredit wird in der Regel auf der Immobilie abgesichert, die Sie erwerben, wenn es Ihre erste Immobilie ist, die Sie kaufen. Absicherung bedeutet normalerweise, dass Ihr Kredit mit einer sogenannten Grundschuld im Grundbuch abgesichert wird. Sobald Sie Ihren Kreditvertrag unterschrieben haben, sollten die Unterlagen der Bank (Grundschuldbestellung) an den Notar weitergeleitet werden und zwar so rechtzeitig, dass der Notar die Grundschuldbestellungsurkunde gleich nach dem Abschluss des Kaufvertrages vorgelesen und unterschrieben wird.
Für uns Makler ist das eine unbedingte Voraussetzung, dass der Kauf ordnungsgemäß abgewickelt wird, denn die Grundschuld sichert dem Verkäufer, dass auch der Kaufpreis bezahlt wird. Ca. vier bis sechs Wochen nach dem Notartermin ist es dann soweit, der Notar fordert auf, den Kaufpreis zu bezahlen. Sobald der Kaufpreis beglichen ist, bestätigt der Verkäufer den Erhalt des Geldes auf einem dafür vorgesehenen Formular und danach wird der Notar das Grundbuchamt anweisen, das Eigentum umzuschreiben. Ist der Kaufpreis beim Verkäufer eingegangen, will der Käufer die Immobilie in Besitz nehmen. Eigentümer im rechtlichen Sinne wird er erst dann, wenn er die Grunderwerbsteuer dem Finanzamt bezahlt hat. Dann erhält der Notar die sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, dies bedeutet, dass er dann dem Grundbuchamt mitteilt, dass alle Voraussetzungen geschaffen sind und der Eigentümereigenschaft des Käufers nichts mehr im Wege steht. Die Besitzübergabe hat der Verkäufer anzubieten, unmittelbar nach Überweisung des Kaufpreises, d.h. innerhalb von 1 bis 2 Tagen.
Bei der Übergabe ist von Seiten des Käufers darauf zu achten, dass all das, was bei der Besichtigung vorhanden und vereinbart war, auch übergeben wird. Der Verkäufer hat alle Stellen zu informieren, die mit dem Verkauf in Zusammenhang stehen. Die Grundsteuer wird vom Verkäufer noch bis Jahresende zu bezahlen sein, weil in der Regel die Gemeinde nur einmal im Jahr (zum 31.12.) die Umschreibung der Eigentümereigenschaft vornimmt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer ab Besitzübergang dem Käufer die Steuer in Rechnung stellen kann, wenn er will. Manche Verkäufer schenken dem Käufer diese Steuer für den Rest des Jahres als kleine Geste für einen reibungslosen Verkauf. Die Versicherungen (Immobilien-und Haftpflichtversicherungen) sind verkäuferseits zu kündigen, der Käufer kann diese übernehmen, er kann aber auch neu und vielleicht besser versichern als vorher.
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
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