
Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür
Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.
Anspruch auf Unterlassen des Abstellens der Schuhe
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB der Anspruch auf Unterlassung des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür zu. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter
Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht. So können Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.
Gloßner Immobilien
Am Altenweiher 3, D-92318 Neumarkt
Telefon: 09181 – 1299
Email: info@glossner-immo.de
Öffnungszeiten
Am Altenweiher 3 – Montag bis Freitag: 8:00 -17:00 Uhr
Untere Marktstraße 30 – nach Vereinbarung
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
Alle Artikel von Hans Werner Gloßner:
Kein Versicherungsschutz bei undichten Fugen. Symbolbild: Pixabay
Miete Symbolbild: Pixabay
Der Hausschlüssel im Mietverhältnis. Symbolbild: Pixabay
Die Duftnote des Mieters bei Auszug. Wissenswertes für Vermieter und Mieter. Symbolbild: Unsplash
Infos zum Thema: Muss ich als Vermieter eine Untervermietung gestatten. Symbolbild: Unsplash
Symbolbild: UnsplashBayreuther Tagblatt
Tunnelstraße 15
95448 Bayreuth
Die Redaktion
Telefon: +49 921 / 99 00 99 45
E-Mail: redaktion@bayreuther-tagblatt.de
Das Kunden- & Verkaufsmanagement
Telefon: +49 921 / 99 00 99 47
E-Mail:verkauf@bayreuther-tagblatt.de
Die Magazinredaktion
Telefon: +49 921 / 99 00 99 48
E-Mail: magazin@bayreuther-tagblatt.de
Unser bt-Newsletter










©Clay Banks/unsplash.com
©Jefferson Santos / unsplash.com
Symbolbild: Pixabay
Bild: Pixabay
Symbolfoto: Unsplash
Symbolbild: Unsplash
@pexels - Ketut Subiyanto
@pixabay
@Maik Petersen
@pexels - Skitterphoto
@pexels - Alex Green
@pexels - Sora Shimazaki
@pexels - Wallace Chuck
@pexels - Ketut Subiyanto
@pixabay
@PxHere - Montage: Maik Petersen
@pixabay
© wirestock / de.freepik.com
© Pixabay.com
© Olena Shmahalo / Unsplash
© Ketut Subiyanto / pexels.com
© Blue Bird / pixels.com
© freepik / de.freepik.com
© Pixabay.com
© Hands off my tags! Michael Gaida / Pixabay
Viele Deutsche können im Dezember mit Energie-Hilfen vom Bund rechnen. Symbolbild: Tim Reckmann/ccnull.de
Kapitalanleger und die Thematik von Brutto- und Nettorendite ©Nattanan Kanchanaprat/Pixabay
Die Übergabe der Wohnung – Vermieter aufgepasst! ©Point3D Commercial Imaging Ltd./Unsplash








David Bendels ist Herausgeber des rechts-konservativen Deutschlandkurier. CCO
Photovoltaikanlage auf dem Dach in Heidenaab. @Landkreis Bayreuth