
Kleine Absplitterungen an der Badewanne im Mietverhältnis
Es kommt hin und wieder vor, dass bei einer Wohnungsrücknahme der Vermieter feststellt, dass an der Badewanne oder im Waschbecken kleine Absplitterungen zurückgelassen werden, die meistens durch Unachtsamkeit entstehen.
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Typisches Beispiel aus der Praxis: das Parfümfläschchen fällt ins Waschbecken und hinterlässt eine ca. 2 x 2 Millimeter große Abplatzung, die man oft nicht mal sieht, wenn man nicht genau hinschaut. Bei der Badewanne ist es der Brausekopf, der aus Versehen in
die Wanne fällt. Das wäre normalerweise ein Fall für die Haftpflichtversicherung, aber ein Amtsgericht in Saarbrücken hatte dazu eine andere Meinung, die ich wie folgt zitieren möchte:
Kleinere Absplitterungen an der Badewanne begründen regelmäßig kein Anspruch auf Schadensersatz für den Vermieter. Solche Schäden an der Emaillierung der Badewanne sind in der Regel vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Es handele sich dabei um normale Verschleißerscheinungen. Das Herunterfallen von Brauseköpfen oder von Körperpflegemitteln entspreche alltäglichen Missgeschicken, wie sie bei einem üblichen Mietgebrauch nach der Lebenserfahrung nie gänzlich auszuschließen seien.
Meine Meinung als jemand mit jahrzehntelanger Erfahrung: Es gibt Firmen, die sich z.B. Wannendoktor oder ähnlich nennen, können die Schäden zu einem bezahlbaren Preis beheben. Aber auch ein Reparatur-Set aus dem Baumarkt mit ein wenig handwerklichem Geschick kann helfen, den Schaden zu korrigieren. Nachdem jeder Mieter eine Haftpflichtversicherung haben sollte, kann man den Sachverhalt auch der Versicherung melden, denn diese Schäden sind normalerweise versichert.
Ob das Gerichtsurteil eines Amtsgerichtes in Saarbrücken auch in Bayern oder sonst einem Bundesland Bestand hat, kann fraglich sein, denn nur Landgerichte können richtungweisende Urteile fällen.
Ich würde es als Mieter beim Verlassen der Wohnung nicht darauf ankommen lassen und den Schaden beseitigen bzw. beseitigen lassen, denn meine Devise lautet immer, eine gute Duftnote beim Vermieter zu hinterlassen.
Eines aber geht gar nicht, dass der Vermieter wegen einer geringen Absplitterung eine neue Wanne oder ein neues Waschbecken verlangen kann, das widerspricht der Verhältnismäßigkeit, davon können die Beteiligten ausgehen.
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.











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