Die daran beteiligten Personen sind nicht unbedingt erfreut darüber, denn das bedeutet, dass der Mieter in absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften auszuziehen hat, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für einen Widerspruch aufgrund der Sozialklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ich stelle Ihnen hier einen Fall vor, wo das Landgericht in Berlin zu Gunsten des Mieters entschieden hat, weil der Vermieter es versäumt hatte, die Kündigung präzise zu formulieren. Was war geschehen? Der Vermieter hatte den Grund und insbesondere die Angaben zur Person, die einziehen will, nicht namentlich benannt; er hat Vor- und Zunamen, Adresse, noch Geburtsdatum, vergessen in der Kündigung aufzuführen. Das war ein Verstoß gegen das Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB.
Aufgrund dieses Fehlers hatte das Gericht die Ansicht vertreten, dass anhand der Angaben zur Bedarfsperson, die Mindestangaben nicht ausreichend waren. Dem Mieter werde es unmöglich gemacht, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dem Informationsbedürfnis des Mieters sei nicht Genüge getan worden, so das Gericht. Somit war die Eigenbedarfskündigung unwirksam.
Was lernen wir daraus? Wenn ich als Laie eine Eigenbedarfskündigung ausfertigen will, rate ich dringend dazu, zu einem Fachanwalt zu gehen und ihm die Kündigung aufsetzen zu lassen, dann ist der Anwalt für das Kündigungsschreiben verantwortlich. Außerdem hat die Kündigung fristgerecht und beweisbar dem Mieter zugestellt zu werden und wie das nun wieder funktioniert, weiß auch ihr Rechtsbeistand.