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Schönheitsreparaturen und Schadenersatz bei Mietende

Ein immerwährendes Thema beim Vermietungsmakler und Eigentümer ist der Auszug des Mieters. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen oder nicht und was ist, wenn er die Arbeiten bei der Übergabe der Wohnung nicht oder nur unvollständig ausgeführt hat?

Die Definition des Begriffs der Schönheitsreparaturen ist in fast in jedem Formularmietvertrag enthalten, der häufigste Streitpunkt ist, ob die Wände und Decken gestrichen werden müssen, wenn der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurückgibt.

In den meisten Fällen treffen unterschiedliche Meinungen aufeinander, denn die Interessenssphären sind bekanntlich entgegengesetzt. Der Mieter möchte so wenig wie möglich streichen, der Vermieter möchte am liebsten eine frisch renovierte Wohnung zurückhaben.

Aber meistens ist es so, dass am Übergabetag die Erwartungen über den Zustand der Rückgabequalität auseinandergehen und so entstehen Meinungsverschiedenheiten, die manchmal nicht gelöst werden können. Der neue Mieter wartet buchstäblich schon vor der Haustüre und möchte einziehen und der Vermieter hat nach dem Gesetz dem Mieter eine sogenannte angemessene Frist zu setzen, in dem er dem Mieter die Gelegenheit gibt, Nachbesserungen vorzunehmen.
Die zu setzenden Fristen können frei vereinbart werden, wenn sie nicht angemessen sind, dann ist die entsprechende Vereinbarung zu Lasten des Vermieters ungültig, wenn dieser z. B. die Termine einseitig diktiert hat.

Wenn also die Termine von Rückgabe und Übergabe zeitlich so eng beieinanderliegen, dass der Mieter de facto keine angemessene Frist mehr bekommen kann, so wäre mein Vorschlag zur Güte, dass man sich einigt und eine Vereinbarung trifft, die beiden Seiten entgegenkommt. Denn wenn der neue Mieter nicht rechtzeitig einziehen kann, entstehen Schadenersatzansprüche an den Vermieter, weil der neue Mieter den Umzug absagen muss. Darüber hinaus wird sich der neue Mieter eine Interimsbleibe suchen, in der Regel geht er ins Hotel auf Kosten des Vermieters. Der Vermieter wiederum kann den Schaden an den Vormieter weitergeben, den Betrag von der Kaution abziehen und muss oftmals den Rest dann bei Gericht einklagen, eine fast nicht endende Story mit in der Regel ungutem Ausgang für den Vermieter. Es gilt diesen Zustand nicht herbeizuführen, denn sie ärgern sich „zu Tode“, wie man im allgemeinen Sprachgebrauch sagt.

Hat man sich letztendlich geeinigt, so kommt zum Schluss noch der Anspruch des Vermieters wegen Schadenersatzansprüche aus verursachten Beschädigungen an der Mietsache. Die Beschädigungen müssen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gehen. Beispiel: nicht zu dulden hat der Vermieter Stöckelabsätze auf dem Parkettboden oder tiefe Kratzer, hervorgerufen durch Haustiere, die über das normale Maß einer Nutzung hinausgehen. Im Zweifel wird ein Gutachter entscheiden, was ein Mangel ist oder nicht, aber wer hat schon einen Gutachter dabei, wenn die Wohnung zurückgegeben wird. Die gute Nachricht für die Vermieter ist, dass man bei Mängeln keine Nachfrist setzen muss, der Vermieter kann einen Handwerker mit der Beseitigung der Mängel auf Kosten des Mieters beauftragen und den Rechnungsbetrag von der Kaution abziehen bzw. einbehalten. Alternativ kann er seinen Anspruch auch in Geld verlangen, sollte aber beachten, dass er den Anspruch auch beweisen kann, z.B. unter Vorlage eines schriftlichen und detaillierten Angebots eines Handwerkers. Bitte keine Gelegenheits-Angebote beibringen, diese werden bei Gericht in der Regel nicht anerkannt, das ist meine persönliche Gerichtserfahrung.

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Hans Werner Gloßner - Gloßner Immobilien
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.

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