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Wieder ein Fall aus der Praxis. Ein junger Mieter bezog eine 1-Zimmer-Wohnung und nach kurzer Zeit wurde das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt.
Daraufhin hat er auch das Mietverhältnis gekündigt und zog vorübergehend wieder zu seinen Eltern. Beim Verlassen der Wohnung hat er leider vergessen, dass in der Toilette das Wasser ununterbrochen die Schüssel herunterlief, vielleicht hatte sich beim Spülen die Taste verklemmt oder der Schwimmer im WC-Kasten hat nicht mehr funktioniert. Wie auch immer, nach 14 Tagen kam er wieder in die Wohnung und stellte den Schaden fest. Die Wasseruhr zeigte einen enormen Verbrauch von mehreren Kubikmetern.
Die Reparatur, die mietrechtlich gesehen als Bagetellschaden zu bezeichnen ist, war vom Vermieter zu übernehmen, den Verbrauch an Wasser musste der Mieter bezahlen, das waren mehrere Hundert Euro, und zusätzlich zum Wasserbezug kommt auch noch das Abwasser, das an den Versorgungsgeber zu entrichten ist.
Die Grundlage für die Bezahlpflicht des Mieters war, dass er es versäumt hat, die WC-Spülung zu kontrollieren, denn er hat in der Juristensprache fahrlässig gehandelt, weil er den Vermieter über den Umstand einer sofort fälligen Reparatur nicht informiert hat.
Kontrollieren Sie nach dem Spülgang stets, ob das Wasser im WC nachläuft.
Wenn ja, informieren Sie sofort Ihren Vermieter, denn er hat die Reparatur zu veranlassen. Wenn die Rechnung bis exakt 100 Euro inkl. Mehrwertsteuer ausmacht, bezahlt sie der Mieter, im anderen Fall ab hundert Euro aufwärts der Vermieter.
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
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