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Coronavirus

Notbremse im Landkreis Bayreuth: Das ändert sich ab Samstag

Wegen der Notbremse gibt es Neuerungen im Landkreis Bayreuth. Diese Maßnahmen gelten ab Samstag (24. April 2021) im Bayreuther Landkreis.

Wegen der neuen Bundes-Notbremse gelten im Landkreis Bayreuth neue Corona-Regeln. Das Landratsamt Informiert über die Änderungen. Das gilt ab Samstag (24. April 2021) demnach im Kreis Bayreuth.

Neue Corona-Regeln im Kreis Bayreuth

Ab dem 24.04.2021 gelten nach Angaben des Bayreuther Landratsamtes für den Landkreis Bayreuth folgende Regelungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften für Kinder aus höchsten zwei Hausständen ist untersagt. Alle weiteren Kontaktbeschränkungen bleiben unverändert bestehen.
  • Sport: Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Zuvor war die Ausübung des Individualsports mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt
  • Einkaufen: Für Betriebe, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 erlaubtes Sortiment verkaufen (z. B. Lebensmittelhandel, Direktvermarktung, Drogerien, etc.) wurden die Einlassbeschränkungen verschärft. Die Angaben zu den Quadratmetern pro Kunde wurden verdoppelt (20 oder 40 Quadratmeter pro Kunde – je nach Größe).
    Zuvor war der Einlass von einzelnen Kunden in Geschäfte nach vorheriger Terminbuchung erlaubt, wenn ein negatives Ergebnis vorlag (POC-Antigentest oder Selbsttest vor max. 24 Std, oder PCR-Test vor max. 48 Std.) . Der Gesetzgeber hat diesbezüglich den Inzidenzgrenzwert von 200 auf 150 gesenkt, sodass Geschäfte, die bisher Kunden unter Vorlage eines negativen Tests einlassen durften, dies ab 24.04.2021 nicht mehr tun dürfen!
  • Körpernahe Dienstleistungen sind mit Ausnahme der Dienstleistung von Friseuren und Fußpflege nach wie vor untersagt. Das Personal ist nun zusätzlich verpflichtet bei einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 FFP2-Masken im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR- Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt und wenn der Zutritt durch vorherige Terminreservierung gesteuert wird.
  • Ausgangssperre gilt weiterhin zwischen 22 und 5 Uhr.
  • Schule: In allen Schularten und Jahrgangsstufen (ausgenommen Abschlussjahrgänge, vierte Klassen) wird Distanzunterricht durchgeführt. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist untersagt. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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