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Coronavirus

Lockdown in Bayern: Was gilt für Kindertagesbetreuungen, Schulen und Hochschulen?

In bayerischen Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Hochschulen gelten durch den Corona bedingten Lockdown andere Regeln. Doch welche? 

Durch den bundesweiten Lockdown gelten derzeit andere Regeln als normalerweise. Was gilt  für Kinder, Schüler und Studenten? Das bt hat beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (STMGP) nachgeforscht. Wegen des Lockdowns müssen Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe im November schließen. 

Wie sind die Regeln für bayerische Kindertagesbetreuungen?

Die Träger müssen ein spezielles Schutz- und Hygienekonzept für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten vorlegen. Das gilt auch für die Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder, erklärt das STMGP. Zudem müssen die betreuten Kinder und die Betreuungspersonen dokumentiert werden.

Was gilt für Schulen in Bayern?

Im Gegensatz zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020, sollen diesmal Schulen nach Möglichkeit geöffnet bleiben, wenn der Infektionsschutz sichergestellt ist. Dafür muss ein Rahmenhygieneplan ausgearbeitet werden. Das gilt nicht nur für den Unterricht, sondern auch für die Mittagsbetreuung und sonstige Schulveranstaltungen. Dazu gehört auch eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände.

Maskenpflicht am Schulgelände

Von dieser sind Schülerinnen und Schüler dann befreit, wenn die Aufsicht dies aus zwingend pädagogisch-didaktisch oder schulorganisatorischen Gründen erlaubt.

Das Schulverwaltungspersonal darf die Maske nur dann abnehmen, wenn es seinen Arbeitsplatz erreicht hat und keine weitere Person anwesend ist. Sprich: Die Maske wird nur dann abgenommen, wenn man alleine im stillen Kämmerchen sitzt.

Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, soll vom Schulleiter oder von der Schulleiterin des Schulgeländes verwiesen werden. Das gilt aber nur für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe. Die Maskenpflicht am Platz kann nur in begründeten Einzelfällen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde aufgehoben werden.

Wie sind die Regeln an Hochschulen?

An den Hochschulen in Bayern darf Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Beteiligten eingehalten wird. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, besteht eine Maskenpflicht, erklärt das STMGP. In den Hörsälen können höchsten 200 Personen zusammenkommen und das nur dann, wenn Mindestabstand und Maskenpflicht eingehalten werden. Auch die Universitäten müssen ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.

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Bayreuther Tagblatt - Katharina Adler

 bt-Redakteurin Online/Multimedia
Katharina Adler