Zuletzt aktualisiert am

Gericht

Grundschullehrerin aus Oberfranken: Corona-Infektion ist kein Dienstunfall

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen.

Am 04. Oktober 2022 kam es im Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zu einem Urteil bezüglich der Klage einer Grundschullehrerin. Diese wollte mit ihrer Klage erreichen, dass ihre Corona-Infektion als Dienstunfall angesehen wird.

Dies teilt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in einer Pressemitteilung mit.

Corona-Infektion einer Oberfränkischen Grundschullehrerin kein Dienstunfall

Mit Urteil vom 04. Oktober 2022 wurde diese Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der 5. Kammer, Präsident Dr. Thomas Boese, aus, dass ein Dienstunfall nicht vorlag. Damit ein Dienstunfall vorläge, müsste die Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich und örtlich bestimmbar gewesen sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen dabei die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimm- barkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen, was hier aber nicht der Fall war. Lesen Sie auch: Ein am Klinikum Bayreuth tätiger Chefarzt wurde vom Bayreuther Amtsgericht verurteilt. 




Erhöhte Ansteckungsgefahr an fraglicher Schule

Darüber hinaus kommt im hier zu entscheidenden Fall auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit nicht in Betracht. Zwar kann die Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen, aber dies gilt nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Allerdings bestand an der Schule der Klägerin im fraglichen Zeitraum eine erhöhte Ansteckungsgefahr, allerdings befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe kein infizierter Schüler. Obwohl der Klägerin darüber hinaus an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung oblag und später von diesen mehrere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden waren, ergab sich auch insoweit kein exponiertes Ansteckungsrisiko.

Die Pausenaufsicht fand im Freien statt und dauerte lediglich 15 Minuten. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Insoweit war die Klägerin lediglich der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist, so das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth. Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.