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Coronavirus

Monatlich bis zu 500.000 Euro: Staat verbessert und erhöht Corona-Hilfen

Durch die anhaltend steigenden Infektionszahlen, haben Bund und Länder am Sonntag (13.12.2020) gemeinsam einen harten Lockdown ab Mittwoch (16.12.2020) beschlossen. Unternehmen können auch weiterhin Überbrückungshilfen beantragen.

Harter Lockdown in Deutschland: Ab Mittwoch (16.12.2020) kommt nun also doch der harte Lockdown, der eigentlich vermieden werden wollte. Durch diesen werden einige Branchen wieder massiv eingeschränkt. Deswegen können wieder Hilfen beantragt werden.

Finanzspritze vom Bund wegen Corona

Die Lockdown-Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, teilt die IHK Oberfranken in Bayreuth mit.

Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen.

Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern, berichtet die IHK Oberfranken.

Unbürokratische Teilabschreibungen möglich

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.

Fixkostenerstattung wegen Corona

Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität, laut der IHK Oberfranken in Bayreuth.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro.

Vorgesehen sind:

Fixkostenerstattung
Voraussetzung ist ein entsprechender Umsatzrückgang:
Umsatzrückgänge 30 bis 50%: Erstattung 40% der Fixkosten.
Umsatzrückgänge 50 bis 70%: Erstattung 60% der Fixkosten.
Umsatzrückgänge über 70%: Erstattung 90% der Fixkosten.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen

Außerdem können Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28.10. bzw. den neu beschlossenen Schließungen betroffen sind sowie Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben, einen Antrag stellen.

Neu geschlossene Unternehmen 12/2020 (insbesondere Einzelhandel)

Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat, Abschlagzahlungen sind vorgesehen.

Geschlossene Unternehmen 2021

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat, Abschlagzahlungen sind vorgesehen.

Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen.

Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Obergrenze für die Fixkostenerstattung 200.000 Euro pro Monat, Abschlagzahlungen sind vorgesehen.

Weitergeltung der Überbrückungshilfe III

Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.

Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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