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Bayreuth

Wegen Trockenheit: Stadt Bayreuth ruft zum Schutz von Gewässern auf

Die Stadt Bayreuth ruft dazu auf, beim Gießen verstärkt auf den Schutz von Gewässern zu achten. Diese Regeln gelten.

Selbst wer Wasser aus dem eigenen Gewässer schöpft, muss bestimmte Regeln beachten.

Die Stadt Bayreuth hat heute, am 24. Juli 2023, auf die Regeln hingewiesen.

Stadt Bayreuth ruft zum Schutz der Gewässer auf

Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth ruft dazu auf, beim Gartengießen und Bewässern an den Gewässerschutz zu denken. Denn die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen oder Teichen hat gesetzliche Grenzen. Dies gelte erst recht in der aktuell trockenen und warmen Jahreszeit.

Die Tiere und Pflanzen in den Gewässern werden laut Stadt durch übermäßige Wasserentnahme gefährdet. „Die aktuelle Situation mit niedrigen Wasserständen in unseren Gewässern wird zunehmend problematisch“, heißt es in der Mitteilung der Stadt. „Die Entnahme von Wasser zur Bewässerung ist daher unzulässig. Allerdings ist das entweder nicht jedem bekannt oder es wird ignoriert.“

Erlaubnis erforderlich

Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut Stadt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die vorher bei der Stadt – im Landkreis beim zuständigen Landratsamt – beantragt werden muss.

Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen, nämlich dann, wenn die Entnahme von Wasser noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Was bedeutet das? Lesen Sie auch: Eine Spaziergängerin hat acht ausgesetzte Hunde bei Kulmbach entdeckt.




Das gilt beim Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Entnahme von Wasser ohne Erlaubnis nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen, erfolgen darf. Der Einsatz einer Leitung mit oder ohne Pumpe ist lediglich bei Flüssen gestattet, die größere Mengen Wasser führen, und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft. Dies schließt eine Feldbewässerung aus.

Das müssen Eigentümer von Gewässern beachten

Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen, auch landwirtschaftlichen Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen hat jedoch bereits eine geringfügige Wasserentnahme Auswirkungen auf die Ökologie des Gewässers. Dies gilt vor allem für kleinere Gewässer. Fischsterben oder ein trockenes Bachbett können dann die Folge sein, so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch, also für die Eigentümer von Grundstücken, die an oberirdische Gewässer angrenzen. Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Aufstauen des Wassers ohne vorherige Erlaubnis errichtet wurden, in jedem Fall unzulässig. Sie müssen beseitigt werden.

Stadt bittet um Zurückhaltung

Die Stadtverwaltung bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Entnahme von Wasser in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere bei Niedrigwasser ist die Entnahme in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen. Verstöße können mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Detaillierte Informationen zu der Niedrigwassersituation stehen online unter www.nid.bayern.de zur Verfügung.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz, Telefon 0921 25-1414 oder 25-1403, zur Verfügung.