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Corona

Ausgangssperre in Bayern: Sperrstunde in allen Städten und Kreisen außer Kraft

Aktuell gilt die Ausgangssperre in Bayern nicht mehr: Die Regel ist in allen Städten und Landkreisen außer Kraft. Hier gibt es die Details.

  • Ausgangssperre gilt in Bayern
  • Ab Inzidenz von 100 gilt die nächtliche Corona-Regel
  • Fünf aufeinanderfolgende Tage maßgebend
  • Corona-Beschränkung aktuell überall in Bayern außer Kraft

Hier gibt es eine aktuelle Übersicht über die Ausgangssperre in Bayern: Diese Regionen sind von der Corona-Maßnahme betroffen. Mit der Bundes-Notbremse gibt es eine Neuerung. Wegen niedriger Inzidenzen hat Ministerpräsident Söder die Corona-Regeln in Bayern zuletzt massiv gelockert.

Hier gilt heute die Ausgangssperre in Bayern

(Stand: 10.6.2021)

Ab heute gilt in keiner Region Bayerns mehr eine nächtliche Ausgangssperre. Die betroffenen Regionen werden täglich vom Bayerischen Staatsministerium aktualisiert.

Ausgangssperre in Bayern: Das musste beachtet werden

In Städten und Landkreisen, die mindestens fünf Tage in Folge eine Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 haben, gilt die nächtliche Ausgangssperre nicht mehr. Auf der Website des Bayerischen Innenministeriums gibt es jeden Tag eine Liste mit den entsprechenden Regionen.

In Regionen mit einer Inzidenz von über 100 gilt die Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Man darf dort das Haus oder die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen. In Bayern zählt das Joggen oder ein Spaziergang aktuell noch nicht dazu – was mit der Bundes-Notbremse möglich wäre.

Aus diesen triftigen Gründen dürfen Menschen in Bayern trotz Ausgangssperre die Wohnung verlassen

  • Es liegt ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall vor oder es steht eine andere medizinisch unaufschiebbare Behandlung an.
  • Der Aufenthalt dient der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder einem unaufschiebbaren Ausbildungszweck.
  • Die Person nimmt das Sorge- und Umgangsrecht wahr.
  • Es geht um die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger.
  • Auch bei der Begleitung Sterbender darf die Wohnung verlassen werden.
  • Zudem darf die Wohnung bei Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen werden.
  • Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt oder das Spazierengehen und Joggen zählt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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