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Coronavirus in Bayern
Das gilt ab Montag bei der Öffnung der Gastronomie in Bayern
Am Montag (18.05.2020) darf die Gastronomie den Außenbereich wieder öffnen. Die Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus wurden gelockert.
Die Gastronomie darf ab Montag (18. Mai 2020) den Außenbereich wieder öffnen. Das hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen. Die Lockerung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern geht damit weiter. Welche Kontaktbeschränkungen aktuell in Bayern gelten, gibt es hier.
Das gilt bei der Öffnung der Gastronomie in Bayern
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege haben für die Wiederöffnung der gastronomischen Betriebe eine Handlungsempfehlung herausgegeben.
Die Corona-Einschränkungen und Hygienekonzepte haben Auswirkungen für Gastronomen und die Gäste. Folgendes müssen Gäste beachten:
- Öffnung des Außenbereiches bis 20 Uhr
- Mindestabstand von 1,50 – beim Betreten, Verlassen, Toiletten, Flur, Treppe, zwischen den Tischen, an einem Tisch zwischen Personen (Außnahme bei Personen des gleichen Hausstandes)
- Die Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Tisch darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden
- Beim Verlassen des Tisches muss weiter Mund- und Nasenschutz getragen werden (Toilette/ Verlassen des Lokals)
- Kein Einlass mit Covid-19-Symptomen
- Tische im Innenbereich müssen reserviert werden. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig. Bei Spontanbesuchen werden Kontaktdaten einer Hauptperson (Namen, Personenzahl, Uhrzeit) aufgenommen.
- Gäste sollen beim Betreten mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes in eine Liste eingetragen werden
- Buffets sind nicht erlaubt
- Laufwege der Gäste sollten nach örtlichen Möglichkeit geplant und vorgege- ben werden
Regelungen für Gastronomen bei der Öffnung
Das müssen Betreiber und Mitarbeiter bei einer Öffnung des Betriebes achten. Die Informationen haben die bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft sowie Gesundheit herausgegeben:
- Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulung der Mitarbeiter zu Infektionsgesche- hen und Hygieneverhalten im Kontext der COVID-19 Pandemie
- Mitarbeiter müssen vom Inhaber regelmäßig zum Infektionsschutz, Symptomen von Covid-19, der Verwendung von Mund- und Nasenschutz und Hygienevorschriften geschult werden
- Betriebliches Schutzkonzept muss erstellt werden
- Ein Lüftungskonzept muss erstellt werden
- Mitarbeiter und Betreiber müssen auf die Einhaltung der Vorschriften achten und bei Nichteinhaltung “entsprechende Maßnahmen” treffen
- Gäste sind über die Maßnahmen zu Informieren (Aushang/ bei Betreten)
- Personal muss bei Gäste-Kontakt Mund- und Nasenschutz tragen
- Speisekarten müssen nach jeder Nutzung gereinigt und ausgetauscht werden
- In den Küchen wird soweit möglich zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mind. 1,5 m eingehalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Betriebe haben die Arbeitsorganisation / Posteneintei- lung so zu gestalten, dass Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf abgestimmt werden
bt-Redakteur Online/Multimedia
Christoph Wiedemann