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Bayreuth

Fällen von Bäumen in Bayreuth: Was ist erlaubt?

Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz macht auf die Regeln der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam, die große Laubbäume im Stadtgebiet schützt.

Welche Bäume sind geschützt?

Einstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr oder mehrstämmige Laubbäume, bei denen einer der Stämme über 50 Zentimeter Umfang hat, sind geschützt.

Bei Nadelbäumen gelten Eiben und Gingkos als schützenswert. Pappeln (außer Silberpappeln) und Obstbäume (außer Wildobst- und Walnussbäumen) fallen nicht unter die Verordnung.

Wann ist das Fällen von Bäumen verboten?

Das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen sowie das Schneiden von Hecken, Zäunen und Gebüschen ist vom 1. März bis 30. September nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten. Ein Rückschnitt bis auf den Stock, das sogenannte „Auf den Stock setzen“, ist ebenfalls untersagt, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor.

Wie beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung?

Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern möchte, benötigt eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Der Antrag muss rechtzeitig und schriftlich gestellt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung sowie die Antragsformulare sind auf der städtischen Website (www.bayreuth.de) verfügbar. Sie können auch direkt beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz in der Wilhelm-Pitz-Straße 1, Gebäude A, abgeholt werden.

Wichtige Hinweise für den Antrag

Die Bearbeitung des Antrags kann aufgrund der erforderlichen fachlichen Stellungnahmen längere Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollten Anträge frühzeitig vor der geplanten Fällung eingereicht werden.

Kontakt für weitere Informationen

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz unter den Telefonnummern 0921 25-1388, 25-1143 oder 25-1175 sowie in den Zimmern 1.06 und 1.08 in der Wilhelm-Pitz-Straße 1, Gebäude A, zur Verfügung.