Kommunalwahl 2020: Was bei der Wahlwerbung erlaubt ist

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In einem halben Jahr steht die Kommunalwahl in Bayreuth an. Und so langsam beginnt auch der Wahlkampf dafür. Im Haupt- und Finanzausschuss wurde nun am 9. Oktober über die Wahlplakatierung und Wahlwerbung diskutiert. Die wichtigsten Punkte gibt es hier.

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Hier sind Wahlveranstaltungen erlaubt

Für die Parteien und ihre Wahlveranstaltungen stehen in der Stadt mehrere Räumlichkeiten zur Verfügung. Darunter unter anderem die Oberfrankenhalle, die Rotmainhalle aber auch die Black Box im RW21. Wer seine Veranstaltung lieber im Freien abhalten möchte, kann dies vor der Metropoltreppe bei den Schlossterrassen am La-Spezia-Platz oder auf dem Vorplatz der Rotmainhalle tun. Einzig der Rathaus-Vorplatz sollte freigehalten werden. Und schnell sein lohnt sich. Da die Termine begrenzt sind, erhält die Partei den Zuschlag, die zuerst bei den verantwortlichen Stellen anfragt.

Wahlveranstaltungen am La-Spezia-Platz werden für die Kommunalwahl 2020 erlaubt. Foto: Susanne Jagodzik

Was ist beim Aufhängen der Wahlplakate zu beachten?

Jede Partei darf in den letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin noch einmal ordentlich die Wahltrommel rühren. Dafür sind pro Partei mindestens 100 Einzelplakate erlaubt. Doch wo dürfen die Plakate hängen? Auch hier gibt es genaue Regeln.

Im Bereich des ZOH sind keine Ständer mit Plakatwerbung erlaubt. Foto: Susanne Jagodzik

Darauf kommt es an:

  • Dreiecksständer oder Plakatträger sind innerhalb des Innenstadtrings nicht erlaubt. Das beinhaltet auch die Fußgängerzone sowie den ZOH.
  • Eine Plakatierung entlang des Hohenzollern- und Wittelsbacherrings ist hingegen beidseitig zulässig.
  • Verkehrszeichen, Wegweiser und Co dürfen nicht verdeckt werden.
  • Die Sicht der Verkehrsteilnehmer darf nicht eingeschränkt werden. Daher wird die Montagehöhe auf 2,20 Meter festgelegt.
  • Die Tafeln müssen gut befestigt werden und bei Beschädigung ausgetauscht werden.
  • An Fußgängerüberwegen oder Verkehrsinseln dürfen keine Plakate angebracht werden.
  • Feuerwehrzufahrten, Hydranten oder Löschwasser-Entnahmestellen dürfen nicht plakatiert werden.
  • Auch an Bäumen ist es verboten Plakate aufzuhängen.
  • Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin müssen die Plakate entfernt werden.

Die Richtilinie zur Wahlplakatierung und Wahlwerbung soll am 23. Oktober 2019 in Kraft treten.