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Lockerung der Ausgangsbeschränkungen: Diese Geschäfte und Einrichtungen dürfen ab Montag öffnen

Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden ab dem 20. April 2020 schrittweise gelockert.

Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden ab dem 20. April 2020 schrittweise gelockert. Beispielsweise dürfen sich Menschen nun mit einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, im Freien treffen. Außerdem dürfen ab Montag (20.4.2020) weitere Geschäfte öffnen.

Darf ich meine Wohnung verlassen, um in den Baumarkt zu gehen?

Trotz der Lockerungen gelten die Ausgangsbeschränkungen weiter: Die eigene Wohnung darf nur mit einem triftigen Grund verlassen werden. Doch ist der Einkauf in einem Baumarkt ein triftiger Grund? Ja, heißt es auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: “Versorgungsgänge des täglichen Bedarfs und der Einkauf in den zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften stellen einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Die geöffneten Ladengeschäfte dürfen daher von Kunden prinzipiell aufgesucht werden. Zu den triftigen Gründen zählen auch verkaufsvorbereitende Handlungen wie etwa eine Probefahrt im KFZ-Handel.”

Bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen drohen Bußgelder. hier gibt es eine Übersicht über die Höhe der Bußgelder.

Diese Geschäfte, Dienstleister oder Einrichtungen haben ab dem 20. April 2020 geöffnet

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine Liste veröffentlicht, mit den Einrichtungen, Dienstleistern und Geschäften, die ab dem 20. April 2020 geöffnet haben dürfen:

  • Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
  • Apotheken
  • Auslieferung von Speisen
  • Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen und Autovermietstationen
  • Bäckereien
  • Bahn
  • Banken, Geldautomaten
  • Baugewerbe
  • Baumärkte
  • Baumschulen
  • Baustoffhandel
  • Baustellen
  • Bestatter
  • Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
  • Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
  • Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
  • Diabetesfachgeschäft
  • Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter Kundenkontakt erforderlich ist
  • Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
  • Drogerien
  • Fahrradverleih
  • Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Finanzanlagenvermittler Fotostudios
  • Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.
  • Gartenmärkte
  • Gärtnereien
  • Getränkemärkte
  • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
  • Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
  • Heilpraktiker
  • Hochschulbibliotheken
  • Hofläden
  • Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
  • Hundetrainer
  • Immobilienmakler
  • Jagdbedarf
  • Kaminkehrer
  • KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Wechsel von Winter- auf Sommerreifen
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
  • Landschafts- und Gartenbau
  • Lebensmittelhandel
  • Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
  • Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
  • Lieferung und Montage von Waren LKW-Verkauf an Geschäftskunden Online-Handel
  • ÖPNV
  • Optiker
  • Paketstationen Pferdeställe Reinigungen Reinigungsdienstleister Reisebüros
  • Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von
  • Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen
  • Rollende Supermärkte
  • Saisonverkaufshütten z. B. für Spargel oder Erdbeeren
  • Sanitätshäuser
  • Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
  • Schlüsseldienst
  • Stör- und Notdienste
  • Taxis
  • Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen Tierbedarf
  • Tiernahrung
  • Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf Versicherungsvermittler
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Waschsalons
  • Wochen- und Bauernmärkte
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Das ist zu beachten

Dabei teilt die Bayerische Staatsregierung weiter mit, dass alle Einzelhändler folgende Maßnahmen beachten müssen: “Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Das Personal soll eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ebenso die Kunden.” Dabei müssen die Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept sowie falls vorhanden ein Parkplatzkonzept vorweisen.

Dabei kann der Abstand von 1,50 bei einigen Geschäften nicht immer eingehalten werden – beispielsweise beim Bezahlen an der Supermarktkasse. “Das Erfordernis eines Mindestabstands gilt nicht zwischen Kunden und Leistungserbringer, wenn dies im Einzelfall, etwa beim Bezahlvorgang, nicht möglich ist. Die Einhaltung des Mindestabstands auch zwischen Kunden und Dienstleister ist aber immer anzustreben”, wird auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erläutert.

Bayreuther Tagblatt - Christoph Wiedemann

 bt-Redakteur Online/Multimedia
Christoph Wiedemann