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Beruf & Bildung

Berufliche Weiterbildungen in Bayern – so ist der aktuelle Stand

Die Bundes Notbremse ist Anfang Juli 2021 wieder außer Kraft getreten. Was bedeutet das für berufliche Weiterbildungen, die einer staatlichen Förderung unterliegen? Bildung ist Ländersache, daher unterscheiden sich die Vorgehensweisen ggf. etwas. Für Bayern gilt, dass mit den sinkenden Infektionszahlen wieder mehr Seminare mit Präsenzformaten möglich sind. Was ist zu beachten?

Die 13. Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – was wurde geändert?

Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz in Bildungseinrichtungen für die berufliche Bildung wird in § 22 der 13. Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Diese besagt, dass Bildungseinrichtungen ein Hygienekonzept haben müssen. Für Mindestabstände muss gesorgt werden. Bei unausweichlicher Schulung auf engstem Raum (z.B. Fahrschule) sind FFP2 Masken vorgeschrieben. Die Testpflicht besteht nur bei besonderen Aktivitäten, wie z.B. Sport. Sonderregelungen für Gesang und Musizieren treffen nur auf wenige Fortbildungen zu, können jedoch bei Logopäden, Therapeuten bedeutsam sein. Sie verweisen auf einen größeren Mindestabstand und eine Maskenpflicht, sofern das Musizieren dies erlaubt. Lehrkräften wird zumeist das Tragen medizinischer Masken erlaubt.

Wichtige Themen rund um Bildung, Corona und Kurzarbeit

Merkels Pläne aus dem Frühjahr, die Bundes Notbremse noch um mehrere Monate zu verlängern, sind auf Kritik aus den Ländern gestoßen. Zu Recht natürlich, denn Inzidenzen unter 1, wie sie in manchen Orten aktuell vorliegen, rechtfertigen keinerlei harte Einschnitte ins soziale und wirtschaftliche Leben. Dies betrifft auch den Besuch beruflicher Bildungsmaßnahmen, die zeitweise ausgesetzt waren oder als Onlinekurse angeboten wurden.

Begonnene Weiterbildungen und Kurzarbeit

Viele Bildungswillige haben sich ihren Bildungsgutschein hart erkämpfen müssen. Da dieser zeitlich begrenzt gilt, bestand bei einigen Interessierten Unsicherheit, ob sie ihr Bildungsangebot überhaupt so wahrnehmen durften, wie sie es geplant hatten.

Unternehmen, die Kurzarbeit angemeldet hatten, konnten unter Einhaltung von Fristen ihre Mitarbeiter für Weiterbildungen anmelden. Sowohl der Zugang zum Kurzarbeitergeld, wie auch zu den Bildungsangeboten unterliegt klaren Bestimmungen. Diese wurden für eine Zeitlang etwas herabgesetzt, damit mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter schulen ließen. Dies wurde gut angenommen, war aber teilweise nur unter erschwerten Bedingungen möglich, weil aufgrund des Infektionsgeschehens keine Gruppenveranstaltungen oder Praktika stattfinden durften.

Wer seine Maßnahme im Rahmen eines Förderprogramms angetreten hat, darf diese selbstverständlich fortführen. Auch die Arbeitgeber sind daran interessiert und ermöglichen den Mitarbeitern entsprechend die weitere Teilnahme.

Aktuell gilt der 30. September 2021 als der Stichtag, an dem die Lockerungen für diese Regelungen wieder aufgehoben werden.

Die neuen Regeln sind die alten Regeln. Sobald die Übergangsregeln außer Kraft treten, gelten wieder die alten Regeln. Damit müssen strengere Vorgaben erfüllt sein, um Kurzarbeit anmelden zu können. Weiterhin gilt jedoch, dass Mitarbeiter, die in Kurzarbeit sind und an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen, gefördert werden können.

Dschungel an Vorschriften – was gilt für Bildungseinrichtungen?

Tests vorm Einkaufen oder nicht, und wenn ja, wie alt darf er sein? Die Regelungen waren zeitweise sehr unübersichtlich. Inzwischen wurde eine Inzidenzschwelle festgesetzt und die Regeln gelten dann entsprechend. Trotzdem unterscheidet sich der Besuch einer Außengastronomie noch von einem Ausstellungsbesuch oder einer Bildungsmaßnahme. Die IHK München hat hier eine Übersicht bereitgestellt, die entsprechend informiert.

Für Bildungsanbieter, die Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen gelten die gleichen Anweisungen wir für Schulen, Hochschulen etc. An diese Regeln müssen Bildungsanbieter sich mindestens halten. Allerdings steht es ihnen frei, zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern, diese zu verschärfen und die Seminarteilnehmerzahlen anzupassen, auf Masken zu bestehen oder technische Installationen zum Infektionsschutz (Trennwände o.ä.) anzubringen.

Bildungsgutschein ungültig geworden, was nun?

Konnte eine Bildungsmaßnahme aufgrund der Coronaregeln nicht eingelöst werden, weil die Gültigkeit ablief, so kann der Bildungsgutschein neu beantragt werden. Grundsätzlich sind die Sachbearbeiter in den zuständigen Arbeitsagenturen und Jobcentern bereit, diese neu auszustellen. Wurden Bildungsangebote zeitweise unterbrochen, weil Seminarteile ausfallen mussten, der Bildungsgutschein aber schon eingelöst, so muss nichts weiter unternommen werden. Die Gutscheine werden mit Beginn der Maßnahme bei den ausstellenden Stellen abgerechnet und fehlende Seminareinheiten müssen natürlich nachgeleistet werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.

Arbeitsplatzverlust in der Pandemie

Die Anmeldung von Kurzarbeit in Unternehmen ist an einen besonderen Kündigungsschutz für die Mitarbeiter gebunden, die in Kurzarbeit gehen müssen. Nun erlauben Insolvenzen, wie es sie zweifelsohne gegeben hat, die Weiterbeschäftigung nicht oder andere Gründe führen zum Arbeitsplatzverlust, dann sind Bildungsgutscheine oder auch sogenannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) sehr gute Instrumente, um die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zu verbessern. Alle Weiterbildungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Fördergeldern finanziert werden können, unterliegen der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Das heißt, dass eine Ausrichtung an den Arbeitsmarkt für diese Bildungsangebote vorgeschrieben ist und Bildungsdienstleister die Pflicht haben, Arbeitsuchende bei der Bewerbung und der Aufnahme einer Stelle zu unterstützen. Die AVGS sind sogar auf die individuellen Voraussetzungen noch besser abgestimmt und können für Einzelcoachings und Bewerbungshilfen genutzt werden.

Die Herausforderungen für die Bildungsanbieter

Bildungsdienstleister stehen vor allem wegen der vorgeschriebenen Mindestabstände vor großen Herausforderungen. Die Raumgröße wurde in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung bislang auf 3 m² je Teilnehmer vorgeschrieben. Mit den Mindestabständen finden nun weniger Teilnehmer Platz, als für den Raum ursprünglich vorgesehen waren. Damit muss der Träger für größere Räume, geteilte Seminargruppen oder Wechselseminare, wie an Schulen sorgen. Hierfür braucht es Technik, Personal und Knowhow. Ggf. müssen zusätzliche Räume angemietet, eingerichtet und technisch ausgestattet werden. Nicht immer steht dies alles sofort zur Verfügung.

Zusätzliche Lehrkräfte, Hygienemaßnahmen, Tests etc. verursachen Kosten, die nicht direkt auf die Lehrgangskosten umgeschlagen werden können, wenn diese AZAV zertifiziert sind. Das hat dazu geführt, dass trotz steigender Nachfrage nach beruflichen Weiterbildungen die Wirtschaftlichkeit bei den Bildungsdienstleistern nicht gut war.

Die meisten Dienstleister bieten ihren Kunden zwar gute technische Voraussetzungen, doch die Mindestanforderungen, die in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vorgegeben sind, erscheinen geradezu lächerlich. Vor allem Bildungsträger, die sich bevorzugt auf ausgeschriebene Maßnahmen bewerben und ihr Seminarangebot nicht auch auf Unternehmen ausgeweitet haben, hinken in puncto Technik und Digitalisierung ebenso hinterher wie die Schulen.  Dies liegt natürlich daran, dass Ausschreibungen immer noch dadurch gewonnen werden, dass der Preis gedrückt wird. Auf Investitionen, die die Ausstattung über die Mindestanforderungen heben, wird daher meist verzichtet.

Fazit: Weiterbildungen finden statt. Auch in Zeiten mit hohem Infektionsgeschehen, wurden viele Weiterbildungen durchgeführt. Die Hygieneregeln ändern sich stetig und Träger sind berechtigt, schärfere Maßnahmen durchzusetzen, als die 13. Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt. Im Zweifelsfall sollten die Bildungsdienstleister kontaktiert und nach den Anforderungen zur Teilnahme an Seminaren befragt werden.