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Zuletzt aktualisiert am 26. April 2022 | 12:56

Gesetz

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz verstößt gegen Grundrechte: Diese Abschnitte sind verfassungswidrig

von bt-Redaktion

Laut dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist das bayerische Verfassungsschutzgesetz verfassungswidrig. Es soll gegen Grundrechte verstoßen.

Richter sollten entschiedene Urteile über die Aktivisten fällen - und nicht der Bürger. Symbolbild: Pixabay
Richter sollten entschiedene Urteile über die Aktivisten fällen - und nicht der Bürger. Symbolbild: Pixabay

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom Dienstag, 26. April 2022, ist das bayerische Verfassungsschutzgesetz aufgrund von Verstößen gegen die Grundrechte verfassungswidrig.

Das wird in einer Pressemitteilung des Gerichts bekanntgegeben.

Verfassungsgericht urteilt über bayerisches Verfassungsschutzgesetz

Die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz „eingeräumten Befugnisse“ würden laut dem Urteil des ersten Senats gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gegen das Fernmeldegeheimnis und gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen, heißt es in der Mitteilung. Somit sei das Bayerische Verfassungsschutzgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Der Artikel zur „Wohraumüberwachung“ sei verfassungswidrig, weil zwar hinreichende Eingriffsvoraussetzungen wie „dringende Gefahr“ bestimmt werden, die Befugnisse aber nicht auf das Ziel der „Abwehr“ der Gefahr ausgerichtet seien. Der Artikel zur „Online-Durchsuchung“ ist laut der Mitteilung aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, da er sich auf den zur Wohnraumüberwachung bezieht.

Die „Ortung von Mobilfunkgeräten“ verstoße gegen die Verfassung, weil die Befugnis in dem Artikel so weit gefasst sei, dass sie auch eine längere Überwachung der Bewegungen der Betroffenen erlaube, die Anforderungen hierfür aber nicht erfülle. Der Artikel 15 zur „Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung“ verstoße weiterhin gegen das „Gebot der Normenklarheit“.




Weitere Artikel verfassungswidrig

Die Artikel zu „verdeckten Mitarbeitern“ und „Vertrauensleuten“ regeln derweil keine hinreichenden Eingriffsschwellen. Es fehle eine Bestimmung, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt.

Der Abschnitt zur „Observation außerhalb der Wohnung“ beschränkt sich nicht ausdrücklich auf die Beobachtung von Bestrebungen oder Tätigkeiten von „besonders gesteigerter Überwachungsbedürftigkeit“.

Zu guter Letzt die „Informationsübermittlung durch das Landesamt„. Sofern jene Übermittlungsbestimmungen zulässig angegriffen seien, genügten sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Hier ziele die Übermittlung nicht auf den Schutz „hinreichend gewichtiger Rechtsgüter“, außerdem seien zum Teil keine hinreichenden Übermittlungsschwellen vorgesehen.

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