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Zuletzt aktualisiert am 30. August 2021 | 09:07

Corona-Virus

Bayreuth knackt Inzidenz von 50: Diese Corona-Verschärfungen drohen

von bt-Redaktion

In Bayreuth gilt seit Montag (30.8.2021) die 3G-Regel. Zugleich liegt die Stadt jetzt über dem Inzidenz-Wert 50. Diese Verschärfungen drohen als nächstes.

Bayreuth übersteigt am Montag (30. August) die Inzidenz von 50. Damit drohen bald neue Verschärfungen. Auch Kontaktbeschränkungen stehen im Raum. Symbolbild: Pixabay
Bayreuth übersteigt am Montag (30. August) die Inzidenz von 50. Damit drohen bald neue Verschärfungen. Auch Kontaktbeschränkungen stehen im Raum. Symbolbild: Pixabay

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Bayreuth steigt. Seit Montag (30. August) gilt die 3G-Regel. Aber die nächsten Regel-Verschärfungen könnten bald kommen.

Am Montag hat Bayreuth den Inzidenz-Wert von 50 überschritten – und damit den nächsten Grenzwert nach der 35 am Donnerstag.

Bayreuth über Inzidenz 50: Diese Regelverschärfungen drohen als nächstes

Seit letzten Montag (23. August) gelten in Bayern neue Corona-Regeln. Der Inzidenzwert 35 ist demnach besonders relevant für die 3G-Regel. Seit heute muss man in Bayreuth in Innenräumen einen negativen Corona-Test nachweisen. Ausnahme: Man ist geimpft oder genesen.

Aber auch die Inzidenzwerte von 50 und 100 bleiben weiterhin relevant. Ab einer Inzidenz von über 50 kommen FFP2-Masken, Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen ins Spiel. Das gilt seit dem 23. August für eine Inzidenz über 50:

  • FFP2-Maskenpflicht: Die FFP2-Maskenpflicht gilt unter anderem im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Einzelhandel.
  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: 10 Personen aus maximal drei Haushalten dürfen sich treffen. Kinder unter 14 Jahren (aus den zugelassenen Haushalten) zählen nicht mit.
  • Veranstaltungen und Gottesdienste: Versammlungen, öffentliche Festivitäten und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen. Diese sind:
    • Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
    • Gottesdienste und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
    • Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit von Anfang an klar begrenzter und geladener Personenanzahl möglich mit maximal 25 Personen innen und 50 Personen im Außenbereich (bei öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Genesenen und Geimpften) mit negativem Test.
  • Schulen: Präsenzunterricht mit Mindestabstand beziehungsweise Wechselunterricht mit mindestens zwei Tests pro Woche. Maskenpflicht für alle Schüler ab Jahrgangsstufe 5. Dabei müssen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken getragen werden. Im Sportunterricht entfällt die Maskenpflicht.
  • Kindertagesstätten: An Kitas herrscht eingeschränkter Regelbetrieb – mit kindgerechten Testangeboten.
  • Handel und Geschäfte: Groß- und Einzelhandel sind geöffnet.
  • Märkte: Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter haben, sind zulässig.
  • Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind – mit Kontaktdatenerhebung – erlaubt. Beachtet werden müssen die 3G-Regeln (siehe oben) ab einer Inzidenz von 35.
  • Gastronomie: Die Innen- und Außengastronomie kann von 05 Uhr bis 01 Uhr öffnen. Ein negativer Test ist erforderlich beim Besuch der Innengastronomie ab einer Inzidenz von 35 (siehe oben).
  • Hotellerie, Beherbergung: Beherbergungsbetriebe können Gäste mit negativem Test aufnehmen. Ein neuer negativer Test ist alle 72 Stunden erforderlich.
  • Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen können mit Infektionsschutzkonzept öffnen. Im Innenbereich müssen die 3G-Regeln (siehe oben) ab einer Inzidenz von 35 beachtet werden.
  • Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos oder dergleichen sind zulässig. Unter freiem Himmel dürfen bis zu 1500 Besucher teilnehmen (maximal 200 Stehplätze mit Mindestabstand, sonst feste Bestuhlung). In Gebäuden ist die Besucherzahl abhängig von den zulässigen Sitzplätzen, maximal sind 1000 Besucher erlaubt (einschließlich Geimpfter und Genesener). Auch hier sind die 3G-Regeln im Innenbereich zu beachten.
  • Wirtschaftsnahe Veranstaltungen: Kongresse und Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
  • Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. In Sportstätten wie zum Beispiel Fitnessstudios gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Außerdem gilt bei Sport im Innenbereich die 3G-Regel (siehe oben).

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