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Energie-Krise

Entlastungen im Dezember: Das müssen Sie jetzt wissen

von Nicole Ognev

Wegen der Energie-Krise gibt es im Dezember mehrere Hilfszahlungen an Bürger. Davon profitieren Mieter, Rentner, Berufsschüler und Studenten.

Aufgrund der Energie-Krise greift die Bundesregierung im Dezember erneut vielen Bürgern unter die Arme. Durch Zuschüsse und Hilfen soll Deutschland entlastet werden.

Darüber informiert die Bundesregierung.

Erneute Energiepauschale

Wegen der hohen Energie-Kosten gibt es im Dezember neue Entlastungen. Rentner erhalten eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto. Für sie gilt: Die Pauschale soll automatisch kommen. “Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich”, heißt es in der offiziellen Mitteilung der Bundesregierung. “Die Auszahlung erfolgt automatisch.”

Es gilt: Wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat, erhält eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto. Ob die Rente unbefristet oder befristet ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Wohnsitz im Inland ist dabei Voraussetzung. Auch wer mehrere Renten bezieht, bekommt die Energiepauschale nur einmal ausbezahlt. Lesen Sie auch: Mit dem neuen digitalen Ticket in Bayreuths Bussen können Fahrgäste Geld sparen.




So läuft es für Studenten und Berufsschüler

Studenten, Berufs- und Fachschüler erhalten eine Energiepauschale von 200 Euro. Sie müssen dafür aber einen Antrag stellen. Dieser ist laut Bundesregierung nötig, da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, leider so nicht vorliegen. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Bund und Länder arbeiten im Moment an einer digitalen Antragsplattform, über die künftig Auszahlungen beantragt werden können.

Soforthilfe für Haushalte

Auch Haushalten und Unternehmen soll geholfen werden, der Bund entlastet Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Fernwärme für den Monat Dezember 2022. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden finanziell entschädigen. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Wenn ein Mieter keinen eigenen Gasliefervertrag hat und der Vermieter die Warmmiete noch nicht angepasst hat, muss der Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergeben.

Hat ein Mieter in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 19. November 2022 eine Erhöhung der Nebenkosten erhalten, können Mieter diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten oder den Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 erhalten. Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals einen Mietvertrag abgeschlossen haben, dürfen ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten einbehalten.

Wer einen Vertrag mit einem Gasversorger hat und den Abschlag per Einzugsermächtigung bezahlt, erhält die Soforthilfe automatisch. Bei Erhöhung des Gas-Abschlags in den letzten neun Monaten vor dem 19. November, darf der Verbraucher im Dezember einmalig den alten, niedrigeren Abschlag überweisen. Sollten man untätig bleiben, berücksichtigt der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Auch Unternehmen erhalten Hilfe

Auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden. Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften. Ebenfalls berechtigt sind:

  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • Bestimmte weitere Bildungseinrichtungen

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Bundesregierung.