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Lkw brennt auf der A9 am Bindlacher Berg aus A9 bei Bayreuth: Diese Auffahrten sind am Mittwoch gesperrt  Zugverkehr nach Nürnberg läuft bald wieder

Zuletzt aktualisiert am 05. Januar 2024 | 13:21

Oberfranken

„Generalstreik“ droht am Montag: Was passiert, wenn ich nicht pünktlich zur Arbeit komme?

von Johannes Pittroff

Landwirte planen für den 8. Januar einen Generalstreik. Ein Bayreuther Fachanwalt erklärt, was Arbeitnehmer vorher wissen sollten.

Beim geplanten Generalstreik am 8. Januar könnte es zu Staus kommen. Symbolfoto: Pixabay
Beim geplanten Generalstreik am 8. Januar könnte es zu Staus kommen. Symbolfoto: Pixabay

Wenn Arbeitnehmer beispielsweise wegen blockierter Straßen nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen, kann das Folgen für sie haben.

Wer beim Generalstreik am 8. Januar beteiligt sein könnte

Die Welle der Bauern-Proteste ist über die Weihnachtstage abgeflacht – für den 8. Januar allerdings ist ein Generalstreik geplant. Auch Landwirte aus der Bayreuther Region wollen sich beteiligen. Der Protest richtet sich gegen die geplante Abschaffung steuerlicher Vergünstigungen für Agrardiesel und landwirtschaftliche Fahrzeuge, aber auch gegen die Ampel-Regierung an sich.

Wie genau der Protest der Landwirte aussehen soll, ist noch nicht bekannt. Allerdings brodelt es auch in anderen Bereichen: So hat die Lokführer-Gewerkschaft GDL angekündigt, dass ab dem 8. Januar neue Streiks bei der Bahn kommen könnten. Das hängt zwar nicht mit dem Generalstreik zusammen, lässt aber die Furcht vor einem Verkehrschaos steigen.

Aufrufe zum Generalstreik am 8. Januar kursieren auch in anderen Branchen, so etwa in der Logistik und unter Handwerkern. Allerdings ist nicht absehbar, wie viele sich dem geplanten Generalstreik am 8. Januar anschließen werden. Die Streik-Pläne stoßen auch innerhalb der betroffenen Branchen nicht nur auf Zustimmung.

Generalstreik oder Protestwoche?

Der Bayerische Bauernverband ruft nicht zum Generalstreik auf, sondern zu einer Aktionswoche ab dem 8. Januar, mit verschiedenen Protestkundgebungen in bayerischen Städten. Sie soll in einer deutschlandweiten Großkundgebung am 15. Januar vor dem Brandenburger Tor in Berlin gipfeln.

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) will sich an der Protestwoche beteiligen, distanziert sich aber von einem Generalstreik.

Wann Arbeitnehmern der Lohnausfall droht

Sollten am Montag tatsächlich Straßen blockiert sein und Züge ausfallen, könnten Pendler ernsthafte Probleme bekommen. „Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer“, sagt Florian Dorth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Bayreuther Kanzlei „F.E.L.S“. „Werden Streiks wie für kommenden Montag in den Medien angekündigt, sind Arbeitnehmer daher verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.“ Sie müssten sich also rechtzeitig um Alternativen kümmern.

Wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, „gilt der Grundsatz: ‚Ohne Arbeit kein Lohn'“, so Dorth. Das sei eine logische Konsequenz des Wegerisikos. Sogar eine Abmahnung wäre möglich.

Wann eine Abmahnung droht

Sobald ein Arbeitnehmer absehen kann, dass er zu spät kommen wird, sollte er seinem Chef so schnell wie möglich Bescheid geben, so der Rechtsanwalt. „Andernfalls droht der Ausspruch einer Abmahnung.“ Eine Abmahnung drohe auch, wenn Arbeitnehmer ihre Verspätung durch rechtzeitige Vorbereitung hätten vermeiden können.

Allerdings gibt es Ausnahmen. „Etwas anderes gilt nur dann, wenn nicht absehbar ist, in welchem Umfang und auf welchen Strecken Wegblockaden bevorstehen“, sagt Dorth. „In diesem Fall liegt in der Verspätung keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Eine Abmahnung wäre daher unwirksam.“

Der Fachanwalt empfiehlt Arbeitnehmern, „mit dem Arbeitgeber rechtzeitig in Kontakt zu treten und eine einvernehmliche Lösung zu suchen, etwa durch die Inanspruchnahme von Urlaub, Überstundenabbau oder eine Tätigkeit im Home-Office“.

Was gilt, wenn man sich dem Generalstreik anschließt?

Wer einen Streik-Aufruf erhält, hat deshalb noch kein Recht zum Streik. „Nur die Streiks, die von Gewerkschaften ausgerufen werden, sind rechtmäßig“, so der Bayreuther Rechtsanwalt. Ansonsten sei die Teilnahme am Streik gleichbedeutend damit, unentschuldigt zu fehlen.

Wer an einem nicht-rechtmäßigen Streik teilnimmt, hat laut Dorth erhebliche Konsequenzen zu befürchten: Der Arbeitgeber kann ihm das Gehalt kürzen, eine Abmahnung aussprechen oder ihm unter Umständen sogar kündigen. Sollte dem Betrieb durch das Fernbleiben ein Schaden entstehen, könne es sogar so weit kommen, dass der Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen muss.

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