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Modegeschäft aus dem Bayreuther Landkreis wehrt sich vergebens gegen Bußgeld: Wer entscheidet nun?

Ein Modehaus im Landkreis Bayreuth soll im März 2021 gegen die Corona-Auflagen verstoßen haben. Der Einspruch der Besitzerin wird abgelehnt.

Öffnungen, Schließungen, Lockdown. Das Jahr 2021 war für Händler und Ladenbesitzer aller Art ein turbulentes. So zum Beispiel für das Modehaus Eckert in Waischenfeld (Landkreis Bayreuth).

Dieses bot im März 2021 Terminvergaben an. Laut Landratsamt wird ein Bußgeld in Höhe von 2500 Euro fällig – denn zu besagter Zeit, ließen die geltenden Corona-Regeln keine Ladenöffnungen zu. Die Besitzerin erhebt Einspruch.

Modehaus in Bayreuth wehrt sich gegen Corona-Bußgeld

“Als am 12. März plötzlich eine Mitarbeiterin des Landratsamts in meinem Laden stand und mit der Polizei drohte, war ich ziemlich baff”, sagt Modehausinhaberin Maria Eckert-Rosenberg. Ein Mädchen habe gerade ihr Kommunionskleid anprobiert. Binnen einer Minute habe sie es ausziehen und mit ihrer Mutter den Laden verlassen müssen. “Mama, was haben wir falsch gemacht?”, soll sie ihre Mutter beim Rausgehen gefragt haben. Das fragt sich auch Eckert-Rosenberg. “Es hieß, alle Kunden hätten den Laden sofort zu verlassen. Andernfalls stünde in zehn Minuten die Polizei vor dem Laden”, so die Inhaberin.

Vorausgegangen waren dem Vorfall ein langes Hin-und-Her. Wann dürfen Geschäfte öffnen, die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Diese Fragen richtete Eckert-Rosenberg auch an das Büro der CSU-Politikerin Gudrun Brendel-Fischer.

“Wie mir dann gesagt wurde, sei die Terminvergabe für drei Tage möglich gewesen darauf habe ich mich verlassen.” Nicht schlecht staunte die Modehausinhaberin dann, als eine Termin-Anfrage eines Herren kam, der sich im Nachhinein als Mitarbeiter des Landratsamts entpuppte. Kurz darauf stand eine Vertreterin des Landratsamts in ihrem Geschäft.

“Daher bin ich damit an die Öffentlichkeit gegangen, denn ich finde das Vorgehen so nicht in Ordnung”, sagt Eckert-Rosenberg im Gespräch mit dem bt. Für ihre Aktion erhielt sie eigenen Angaben zufolge “viel Zuspruch aber leider auch von Leuten, die radikale Impfgegner sind. Und mit denen möchte ich eigentlich nicht gleichgesetzt werden”, so Eckert-Rosenberg.

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So sieht das Landratsamt den Vorfall

Das Landratsamt Bayreuth bestätigt gegenüber dem bt, dass dem Einspruch der betroffenen Dame nicht stattgegeben werden konnte. Grund hierfür sei, dass sie die ihr zur Last gelegten Verstöße gegen das damals geltende Infektionsschutzgesetz nicht entkräften konnte, so eine Sprecherin des Landratsamts auf Anfrage vom bt. Das Verfahren werde nun über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Bayreuth zur weiteren Entscheidung vorgelegt, so die Sprecherin weiter.

Auch zum Vorwurf, zur Aufdeckung des Regelverstoßes auf fingierte Kundenanfragen zurückgegriffen zu haben, äußert sich das Landratsamt: “Die Betroffene hatte bezüglich der Öffnung ihres Bekleidungsgeschäfts mehrfach mit dem Landratsamt Bayreuth Telefonkontakt. Im Rahmen der Telefonate wurde ihr jeweils mitgeteilt, dass die von ihr ins Auge gefassten Verkaufsmodalitäten mit Kundenpräsenz vor Ort im Hinblick auf die damals vorliegenden Inzidenzwerte infektionsschutzrechtlich verboten waren.”

Keine klaren Corona-Richtlinien

Hieraufhin habe Eckert-Rosenberg mit Unverständnis reagiert. Nach den Gesprächen habe sich daher der Verdacht ergeben, dass die Dame trotz der Hinweise ihren Laden öffnen könnte. Die Verantwortlichen im Landratsamt seien diesem Verdacht durch eigene Ermittlungen nachgegangen, so die Sprecherin. Dabei wurde auch die öffentlich angebotene Online-Terminvergabe von Mitarbeitern des Landratsamtes abgefragt, um sich zu vergewissern, ob die dort angebotenen Termine tatsächlich entgegen den Hinweisen des Landratsamtes realisiert werden sollten.

Es sei allerdings, weist das Landratsamt ausdrücklich darauf hin, der Betroffenen im Rahmen des Bußgeldverfahrens keinesfalls die Terminvereinbarung mit Mitarbeitern des Landratsamtes zur Last gelegt worden, sondern ausschließlich die Terminvereinbarung und die Beratung anderer Kunden im Geschäft entgegen der ihr mitgeteilten infektionsschutzrechtlichen Verbote.