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Coronavirus

Impfpflicht im Gesundheitswesen in Bayreuth: So soll sie umgesetzt werden – nicht alle Fragen sind geklärt

Ab Mittwoch, 16. März 2022, greift in Bayern die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Umsetzung lässt jedoch noch Fragen offen.

Ab Mittwoch, dem 16. März 2022, gilt in Bayern die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen dann ungeimpfte Mitarbeiter oder jene ohne gültigen Genesenenstatus dem Gesundheitsamt melden.

Wie wird mit den Meldungen der Arbeitgeber verfahren? Was hat ein Arbeitnehmer im Einzelfall zu befürchten? Und bei wem liegt das letzte Wort? Das bt hat beim Landratsamt Bayreuth nachgefragt.

Gesundheitsamt Bayreuth will Unentschlossenen mögliche Ängste nehmen

Für das Vorgehen des Gesundheitsamtes im Falle einer Meldung eines ungeimpften Mitarbeiters gibt es Richtlinien, heißt es vom Landratsamt. “Das Gesundheitsamt wird mit den Mitarbeitern, die nicht geimpft sind, in Kontakt treten und versuchen, ihnen möglichst die Ängste vor dem Impfen zu nehmen.”

Wie genau Ängste genommen werden können, geht allerdings nicht klar daraus hervor. Das Landratsamt weist auf Anfrage des bt darauf hin, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen nur vom Arbeitgeber veranlasst werden können. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat derweil angekündigt, aufgrund der angestiegenen Infektionszahlen eine neue Regel einzuführen.




Entscheidung über Weiterbeschäftigung liegt beim jeweiligen Arbeitgeber

Ziel der Maßnahme sei es, zu vermeiden, dass insbesondere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Kontakt mit Ungeimpften beziehungsweise Ungenesenen Schaden erleiden. Was allerdings passiert, wenn Arbeitgeber den Betrieb ohne die betroffenen Mitarbeiter nicht aufrecht erhalten können, oder wie inkorrekte Meldungen der Einrichtungen sanktioniert werden, bleibt weiter offen.

Ob der jeweilige Arbeitgeber eine Tätigkeit bieten kann, die ein Infektionsrisiko ausschließt, ist seine Entscheidung, so das Landratsamt auf Anfrage des bt.