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Coronavirus

Bayerisches Gericht watscht RKI ab: Urteil über Dauer des Genesenenstatus gefällt

Die Diskussion um den Genesenenstatus in Deutschland geht weiter. Jetzt hat das Verwaltungsgericht München ein Urteil gefällt.

Seit mehreren Wochen wird in Deutschland hitzig über die Dauer des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion diskutiert – hauptsächlich, weil das Robert-Koch-Institut quasi über Nacht die Dauer von sechs auf drei Monate verkürzt hatte.

Das Bayerische Verwaltungsgericht in München fällte am heutigen Dienstag, 22. Februar 2022, ein Urteil über drei Eilanträge in denen die Wiederherstellung der Dauer auf sechs Monate gefordert wurde. Das berichtet Merkur.de und wird außerdem in einer Pressemitteilung des Gerichts verkündet.

Verwaltungsgericht München urteilt über Genesenenstatus

Jene Bürger stellten Eilanträge gegen ihre jeweils örtlich zuständigen Landratsämter und Gesundheitsämter. Sie gingen darin gegen die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage durch die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut vor, heißt es in der Mitteilung. Auch das Verwaltungsgericht in Berlin legte die Maßnahme als rechtswidrig fest.

Die Antragsteller forderten, dass die jeweiligen Gesundheitsämter den Genesenenstatus wiederherstellen sollten. Das Verwaltungsgericht gab den Eilanträgen am Dienstag statt: Die Verkürzung des Genesenenstatus sei “voraussichtlich rechtswidrig.”




Gericht in München urteilt in “Einzelfällen”

Durch das heutige Urteil gelten die Antragsteller für den Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem erstmaligen positiven PCR-Test als genesen, schreibt das Gericht. Es weist allerdings auch darauf hin: “Die heutigen Beschlüsse gelten nur für die jeweiligen Antragsteller.” Bei dem Urteil handelt es sich also nur um Einzelfälle.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die “Delegation der Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus von der Bundesregierung auf das Robert-Koch-Institut gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz” verstoße.