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Gericht in Bayreuth entscheidet: Geschäft über 800 Quadratmetern darf öffnen

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat am Montag, 27. April 2020, über zwei Eilanträge einer Textilkette entschieden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat am Montag, 27. April 2020, über zwei Eilanträge einer Textilkette entschieden. Die Antragstellerin betreibt Filialen, die jeweils mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben.

Seit Montag (27. April 2020) wurden die Ausgangsbeschränkungen gelockert. In Bayreuth betrifft die neue Regelung beinahe die gesamte Innenstadt.

Filialen dürfen trotz Beschränkung der Regierung geöffnet werden

Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 27. April 2020 entschieden, dass die Antragstellerin ihre Filialen öffnen darf, wenn sie deren Verkaufsfläche wirksam auf 800 Quadratmeter begrenzt. Anders sei die maßgebliche Vorschrift (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 2. BayIfSMV) nicht auszulegen, teilt das Bayreuther Verwaltungsgericht mit.

Denn dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach solle allzu hohes Kundenaufkommen in den Innenstädten vermieden werden. Großflächige Einzelhandelsgeschäfte würden typischerweise besonders viele Kunden anlocken. Allerdings verringere sich diese Attraktivität, wenn die Verkaufsfläche, also diejenige Fläche, auf der tatsächlich zugänglich Waren ausgelegt und präsentiert werden, beschränkt wird. Dann sei eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Geschäften und Geschäften, die schon ursprünglich über höchstens 800 qm Verkaufsfläche verfügen, nicht gerechtfertigt, erläutert das Verwaltungsgericht in Bayreuth.

Gegen die Beschlüsse können die Antragsgegnerinnen jeweils Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.

Bayreuther Tagblatt - Redaktion

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